Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Berlin, W. 66, den 12. Dezember 1901. 
Aenderungen 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert: 
1. Im 8 10 „Waarenproben“ ist im Absatz vu unter 2 nach Ersetzung des 
Semikolons am Schlusse durch einen Punkt Folgendes hin- 
zuzufügen: 
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus starker 
Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und die 
Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu 
einer Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen Umhüllung von Wellpappe ver- 
sehen ist; 
2. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die ersten 
beiden Sätze des Absatz vu nachstehende Fassung: 
V Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an 
denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen 
ist, der Botenlohn bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen Betrag und 
für die anderen mit je 10 Pf., bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag 
von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zugleich Eilpackete abzutragen, so 
kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für jede Briefsendung der Satz 
von 10 Pf. in Anwendung. 
3. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten 
a) der erste Satz des Absatz m nachstehende Fassung: 
. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Ausschriftseite mit 
der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder durch Stempel- 
abdruck rc. versehen sein. 
b) der Absatz vu nachstehende Fassung: 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto;
	        
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