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Berlin, W. 66, den 12. Dezember 1901.
Aenderungen
der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten
geändert:
1. Im 8 10 „Waarenproben“ ist im Absatz vu unter 2 nach Ersetzung des
Semikolons am Schlusse durch einen Punkt Folgendes hin-
zuzufügen:
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus starker
Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und die
Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu
einer Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen Umhüllung von Wellpappe ver-
sehen ist;
2. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die ersten
beiden Sätze des Absatz vu nachstehende Fassung:
V Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an
denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen
ist, der Botenlohn bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen Betrag und
für die anderen mit je 10 Pf., bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag
von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zugleich Eilpackete abzutragen, so
kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für jede Briefsendung der Satz
von 10 Pf. in Anwendung.
3. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten
a) der erste Satz des Absatz m nachstehende Fassung:
. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Ausschriftseite mit
der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder durch Stempel-
abdruck rc. versehen sein.
b) der Absatz vu nachstehende Fassung:
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto;