Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medikamenten  oder  anderen
Waaren  vereinbaren,  unterliegen  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  oder  bei  erschwerenden
Umständen  einer  Haftstrafe  bis  zu  vier  Wochen.

Einer  gleichen  Strafe  unterliegen  Apotheker,  welche  solchen  Personen,  die  ohne  Aerzte
oder  Wundärzte  zu  sein  die  Heilkunde  betreiben,  von  den  verschriebenen  oder  entnommenen
Arzneien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  bewilligen  oder  mit  Personen  der  gedachten
Art  gewisse  Prozente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von
Medikamenten  oder  anderen  Waaren  vereinbaren.

#–64.  Alle  früheren,  die  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben.


Dresden,  am  21.  Dezember  1901.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Merz.
Kreher.

 

 

Nr.  84.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  thierärztlichen  Arzneitaxe  betreffend;
vom  21.  Dezember  1901.

Nochdem  auf  Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  eine  neue  thierärztliche  Arzneitaxe
  aufgestellt  worden  und  unter  dem  Titel:

„Thierärztliche  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Sachsen.
Neunte  Auflage.“
in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  hier  erschienen  ist,  wird  solches
hierdurch  bekannt  gemacht  und  hierzu  Nachstehendes  verordnet:

&  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  1.  Januar  1902  ab  ihre  Forderungen
für  thierärztliche  Arzneimittel,  pharmazeutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe
  dieser  Taxe  und  ihrer  künftigen  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner
Journal  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei
auch  den  in  der  ersteren  und  eventuell  in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen
  nachzugehen.