Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Den Begleitern sind genügende Ausweise für ihre Person und für den Aufzu— 
nehmenden und doppelte Lieferscheine der etwa mitgebrachten Effekten und Gelder des 
Aufzunehmenden mitzugeben. Der eine Lieferschein ist von der Anstalt mit Bescheinigung 
der Einlieferung und der Abgabe der mitgebrachten Effekten und Gelder des Auf— 
zunehmenden den Begleitern zurückzugeben. 
6. Der Aufzunehmende kann in Zivilkleidung oder in Uniform zugeführt werden; 
die Uniform ist den Begleitern zurückzugeben. 
7. Als Bekleidung des Aufzunehmenden in der Anstalt ist von der Militärverwaltung 
in brauchbaren Stücken mitzugeben oder bei der Aufnahme bereit zu stellen: 
ein vollständiger Anzug, bestehend 
aus 1 Kopfbedeckung, 2 Halstüchern, 1 Rock oder Jacket, 1 Weste, 1 Paar 
Beinkleider, 1 Paar Hosenträger, 1 Paar Stiefel, 1 Paar Lederschuhe und, 
falls der Aufenthalt in die kältere Jahreszeit fällt, 1 Winterüberrock (nach 
Befinden Militärmantel), 
dreifache Leibwäsche. 
8. Der Verpflegbeitrag beläuft sich 
a) für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte auf täglich 3,25 / in 
der I. Verpflegklasse, 
b) für Unteroffiziere, untere Militärbeamte und Mannschaften auf täglich 0,80 4 in 
der II. Verpflegklasse der Universitätsklinik zu Leipzig, 0,80 in der III. Ver- 
pflegklasse in den übrigen Anstalten. 
Die Verpflegbeiträge werden von der Anstalt dem betreffenden Militärgerichte nach 
beendeter Verwahrung oder, wenn die Verpflegzeit in zwei Kalenderjahre fällt, zunächst 
antheilig am Schlusse des ablaufenden Kalenderjahres und sodann antheilig am Schlusse 
der weiteren Verpflegzeit in Rechnung gestellt. 
9. Während der Verwahrung ist der mündliche oder schriftliche Verkehr eingelieferter 
Untersuchungsgefangener mit Personen, die nicht dienstlich mit ihnen zu verkehren haben, 
nur nach Genehmigung und Anweisung des Gerichtsherrn gestattet. Die Bestimmung in 
§ 345 Absatz 1 der Militärstrafgerichtsordnung über den Verkehr mit dem Vertheidiger 
wird hiervon nicht berührt. 
10. Gesuche der Eingelieferten, die die Untersuchung betreffen, sind ohne Verzug 
an das Militärgericht abzugeben. 
11. Nach Abschluß der Beobachtung wird das ärztliche Gutachten von der Anstalt 
unmittelbar dem Militärgerichte mitgetheilt und bei diesem die Abholung des Eingelieferten 
beantragt, die alsbald auszuführen ist. 
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