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mit aufzunehmen gewesen, wodurch zugleich veranlaßt worden, daß die denselben beigefügte
allgemeine Vorschrift, nach welcher dem Richter, dem Actuar und resp. den Gerichtspersonen,
die sich in diesen oder andern dergleichen Fällen, auf Verlangen der Parteien
oder einer derselben, in eine Privatwohnung verfügen, um daselbst eine Jurisdictionshandlung
zu vollziehen, als Auslösung für diese Bemühung, außer dem für die Handlung
selbst bestimmten Gebührensatze, ein Dritttheil mehr zu fordern erlaubt sein soll, ebenfalls
hinweggeblieben ist.
Enthält nun die Publicationsverordnung zur Tarordnung von 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 373 fg.) § 2 die Bestimmung, — in welche übrigens auf der ersten
Zeile Seite 374 vor dem Worte „Berücksichtigung“ noch das Wort „keine“ einzuschalten
ist, — daß alle Vorschriften der vorigen Tarordnung, die nicht die Höhe der Ansätze,
sondern das Recht, die Verbindlichkeit und den Zeitpunct des Liquidirens u. s. w., sowie
die für das Verfahren ertheilten Anweisungen betreffen, auch, insoweit sie in der neuen
Tarordnung nicht wiederholt worden, noch ferner in Wirksamkeit verbleiben sollen, so kann
daraus bereits auf fortdauernde Gültigkeit der oben bemerkten Vorschrift geschlossen werden.
Um jedoch die der Anzeige nach hierüber entstandenen Zweifel zu erledigen, wird zur
allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht, daß die angezogene Vorschrift der Tarordnung
von 1812, welche bei den auf Verlangen in Privatwohnungen zu vollziehenden
Jurisdictionshandlungen, außer der für die Handlung selbst bestimmten Gebühr, noch ein
Dritttheil mehr für den Richter, den Actuar und resp. die Gerichtspersonen als Auslbsung
zu liquidiren gestattet, nicht für aufgehoben zu betrachten ist, dieser Mehransatz vielmehr
in den bezeichneten Fällen auch nach der neuen Tarordnung statt findet, wo nicht
schon, wie bei Nr. 32, 38, 39, 42 und 69, Tit. III. eine besondere Vergütung deshalb
festgesetzt ist.
Dresden, den 1 Aten November 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
Letzte Absendung: am 10ten Januar 1846.