Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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mit  aufzunehmen  gewesen,  wodurch  zugleich  veranlaßt  worden,  daß  die  denselben  beigefügte
allgemeine  Vorschrift,  nach  welcher  dem  Richter,  dem  Actuar  und  resp.  den  Gerichtspersonen,
  die  sich  in  diesen  oder  andern  dergleichen  Fällen,  auf  Verlangen  der  Parteien
oder  einer  derselben,  in  eine  Privatwohnung  verfügen,  um  daselbst  eine  Jurisdictionshandlung
  zu  vollziehen,  als  Auslösung  für  diese  Bemühung,  außer  dem  für  die  Handlung
selbst  bestimmten  Gebührensatze,  ein  Dritttheil  mehr  zu  fordern  erlaubt  sein  soll,  ebenfalls
hinweggeblieben  ist.

Enthält  nun  die  Publicationsverordnung  zur  Tarordnung  von  1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  373  fg.)  §  2  die  Bestimmung,  —  in  welche  übrigens  auf  der  ersten
Zeile  Seite  374  vor  dem  Worte  „Berücksichtigung“  noch  das  Wort  „keine“  einzuschalten
ist,  —  daß  alle  Vorschriften  der  vorigen  Tarordnung,  die  nicht  die  Höhe  der  Ansätze,
sondern  das  Recht,  die  Verbindlichkeit  und  den  Zeitpunct  des  Liquidirens  u.  s.  w.,  sowie
die  für  das  Verfahren  ertheilten  Anweisungen  betreffen,  auch,  insoweit  sie  in  der  neuen
Tarordnung  nicht  wiederholt  worden,  noch  ferner  in  Wirksamkeit  verbleiben  sollen,  so  kann
daraus  bereits  auf  fortdauernde  Gültigkeit  der  oben  bemerkten  Vorschrift  geschlossen  werden.

Um  jedoch  die  der  Anzeige  nach  hierüber  entstandenen  Zweifel  zu  erledigen,  wird  zur
allgemeinen  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  angezogene  Vorschrift  der  Tarordnung
  von  1812,  welche  bei  den  auf  Verlangen  in  Privatwohnungen  zu  vollziehenden
Jurisdictionshandlungen,  außer  der  für  die  Handlung  selbst  bestimmten  Gebühr,  noch  ein
Dritttheil  mehr  für  den  Richter,  den  Actuar  und  resp.  die  Gerichtspersonen  als  Auslbsung
  zu  liquidiren  gestattet,  nicht  für  aufgehoben  zu  betrachten  ist,  dieser  Mehransatz  vielmehr
  in  den  bezeichneten  Fällen  auch  nach  der  neuen  Tarordnung  statt  findet,  wo  nicht
schon,  wie  bei  Nr.  32,  38,  39,  42  und  69,  Tit.  III.  eine  besondere  Vergütung  deshalb
  festgesetzt  ist.

Dresden,  den  1  Aten  November  1845.

Ministerium  der  Justiz.
von  Koenneritz.

Hausmann.

Letzte  Absendung:  am  10ten  Januar  1846.