Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Erhebung  einer  Insinuations-Gebühr  zulässig  ist,
hat  der  Aktuar  des  die  Insinuation  vollziehenden  Gerichts,  den  Betrag  der  Gebühr
auf  der  ausgefertigten  Verfügung  selbst  zu  bemerken.

.  6.  ·

Bei  solchen  Versügungen,  die  ein  Gericht  einem  anderen  zur  Insi  nuation  an  eine
am  Sitze  des  Letzteren  wohnende  Person  verschlossen  zusendet,  ist  im  Requisitions-Erlasse
  zu  bemerken,  ob  der  Gegenstand  der  Verfügung  eine  außergerichtliche  oder  eine
frrue  Rechtssache  betrefse.  *½

»  H  7

«-nicht

  auf  die  §.  5  angeordnete  Weise  für  zulässt  ig  erkannt  worden  ist,  bei  Sa  der
Entfernung  vom  Dienste  zu  enthalten.

Die  an  mehreren  esens  Gerichrig  iten  früher  bestandene  Einrichtung,  wonach
mit  der  Vornahme  von  Insinuationen  an  Orts-Bewohner  entweder  die  Stadt-Schultheißen-Aemter
  beauftragt,  oder  zu  diesem  Behufe  den  Oberamts-Gerichten  staͤdtische
Diener  beigegeben  wurden,  ist,  da,  J  si  ie  je  noch  in  Uehung  sepn  follte,  sofort.  abzustellen.

Sturtgart  den.  2.  uiant  —-  Maucler.

*#  :  2½½

*  de-  Departementst  des  Innern:

Des  Ministerium  pes  Insern.
a)  Die  eines  Erfindungs-Patents  betreffend.
Nachbem  vüs  vermöge  Bekanntmachung  vom  5l  ilrtzo  (Reg.Bl.  Ss)  dem
Ziungieher,  Heisz  zu,  Reutlingen.  erhfilse,  Jehnjährige  Patent  für  eine,  neue,  Arf  von
zinnernen  Faßhahnen,  in  8  einer  dagegen  erhobenen  Veschwerde,  durch  Entschei-EL

verů  allgemeln  ·  Geiberbe  ?  Orblrun  sft  uthtig  Milllik  sborkunuest,  so  idird  biß  as
PBorschrift  dest'#rt  162  desstbia  Sseßtrbiemit  aaf,  bialiir  geniacht.  *  1%  7
Siiltegarte  Pen  257Aprik  ks  .  6  Kapfff