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In allen Fällen, in welchen die Erhebung einer Insinuations-Gebühr zulässig ist,
hat der Aktuar des die Insinuation vollziehenden Gerichts, den Betrag der Gebühr
auf der ausgefertigten Verfügung selbst zu bemerken.
. 6. ·
Bei solchen Versügungen, die ein Gericht einem anderen zur Insi nuation an eine
am Sitze des Letzteren wohnende Person verschlossen zusendet, ist im Requisitions-Erlasse
zu bemerken, ob der Gegenstand der Verfügung eine außergerichtliche oder eine
frrue Rechtssache betrefse. *½
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«-nicht
auf die §. 5 angeordnete Weise für zulässt ig erkannt worden ist, bei Sa der
Entfernung vom Dienste zu enthalten.
Die an mehreren esens Gerichrig iten früher bestandene Einrichtung, wonach
mit der Vornahme von Insinuationen an Orts-Bewohner entweder die Stadt-Schultheißen-Aemter
beauftragt, oder zu diesem Behufe den Oberamts-Gerichten staͤdtische
Diener beigegeben wurden, ist, da, J si ie je noch in Uehung sepn follte, sofort. abzustellen.
Sturtgart den. 2. uiant —- Maucler.
*# : 2½½
* de- Departementst des Innern:
Des Ministerium pes Insern.
a) Die eines Erfindungs-Patents betreffend.
Nachbem vüs vermöge Bekanntmachung vom 5l ilrtzo (Reg.Bl. Ss) dem
Ziungieher, Heisz zu, Reutlingen. erhfilse, Jehnjährige Patent für eine, neue, Arf von
zinnernen Faßhahnen, in 8 einer dagegen erhobenen Veschwerde, durch Entschei-EL
verů allgemeln · Geiberbe ? Orblrun sft uthtig Milllik sborkunuest, so idird biß as
PBorschrift dest'#rt 162 desstbia Sseßtrbiemit aaf, bialiir geniacht. * 1% 7
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