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der Oberzeugmeister,
die Direktoren, Unterdirektoren und Direktions-Assistenten der Artilleriewerkstatt
in Dresden, der Munitionsfabrik in Dresden, der Pulverfabrik in Gnaschwitz
bei Bautzen,
die Vorstände und die Verwaltungsmitglieder der Artilleriedepots in Dresden,
Riesa und Leipzig, der Verwalter des Filial-Artilleriedepots Königstein,
die Vorstände des Festungsgefängnisses in Dresden und der Arbeiterabtheilung
in Dresden,
die Offiziere der Korps-Intendanturen und Divisions-Intendanturen,
die Offiziere der Traindepots in Dresden und Leipzig,
die Offiziere der Bekleidungsämter,
die Offiziere der Bezirks-Kommandos und Meldeämter,
die Kommandeure des Kadettenkorps in Dresden, der Unteroffizierschule in
Marienberg und der Unteroffiziervorschule daselbst,
der Platzmajor der Festung Königstein,
die Gerichtsoffiziere,
die Chefärzte der Garnisonlazarethe,
die Sanitätsoffiziere der Sanitätsämter,
die oberen Militärbeamten,
die oberen Civilbeamten der Militärverwaltung
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von
Protokollen ein für alle Mal verbunden ist.
Von der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von
Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend,
vom 20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 134) werden die Bestimmungen in § 1 Ziffer 4
hinsichtlich der dort genannten charakterisirten Auditeurs, ferner in § 1 Ziffer 31 bis 34
und 36 und in 8 2 Absatz 3 unter a als erledigt aufgehoben.
Dresden, am 22. März 1901.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Förster.