Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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mit den Worten 
„an das Kriegsministerium“ 
zu vertauschen. 
Dresden, den 5. Juni 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Mebsch Kreher 
  
Nr. 47. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
bei Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 11. Juni 1902. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 
20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung hier- 
durch bestimmt, daß 
die Forstrentbeamten 
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zu Aufnahme von 
Protokollen ein für alle Male verbunden ist. 
Dresden, den 11. Juni 1902. 
Finanz-Ministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerct von C C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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