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Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
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Inhalt: Nr. 48. Enteignungsgesetz für das Königreich Sachsen. S. 153. — Nr. 49. Gesetz, die Aufhebung
der mit Apothekengerechtigkeiten verbundenen Verbietungsrechte betr. S. 196.
Nr. 48. Enteignungsgesetz
für das Königreich Sachsen,
vom 24. Juni 190)2.
Wan, Georg, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. e 2c.D 2c.D
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
S#l. Die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigenthum oder von Rechten an
Grundstücken (Enteignung) kann, soweit sie nicht durch besonderes Gesetz bestimmt ist,
gegen Entschädigung dann verfügt werden, wenn sie für ein dem öffentlichen Nutzen ge-
widmetes Unternehmen nothwendig ist.
#2. (1) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch eine mit Königlicher Ge-
nehmigung zu erlassende Verordnung des Gesammtministeriums festgestellt, die den Unter-
nehmer und das Unternehmen, sowie die Frist, innerhalb deren vom Enteignungsrechte
Gebrauch zu machen ist (§ 12), bezeichnet (Enteignungsverordnung).
(2) Der Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechtes ist beim Ministerium des
Innern einzureichen. Dieses stellt die nach seinem Ermessen erforderlichen Erörterungen
an und legt sodann den Antrag mit seinem Gutachten dem Gesammtministerium vor.
Gehört das Unternehmen zum Geschäftsbereiche eines anderen Staatsministeriums, so
Ausgegeben zu Dresden den 2. Juli 1902. 28
Zulässigkeit
der Ent-
eignung.
Verleihung
des Ent-
eignungs-
rechtes.