Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 153 — 
Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
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Inhalt: Nr. 48. Enteignungsgesetz für das Königreich Sachsen. S. 153. — Nr. 49. Gesetz, die Aufhebung 
der mit Apothekengerechtigkeiten verbundenen Verbietungsrechte betr. S. 196. 
  
Nr. 48. Enteignungsgesetz 
für das Königreich Sachsen, 
vom 24. Juni 190)2. 
Wan, Georg, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. e 2c.D 2c.D 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S#l. Die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigenthum oder von Rechten an 
Grundstücken (Enteignung) kann, soweit sie nicht durch besonderes Gesetz bestimmt ist, 
gegen Entschädigung dann verfügt werden, wenn sie für ein dem öffentlichen Nutzen ge- 
widmetes Unternehmen nothwendig ist. 
#2. (1) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch eine mit Königlicher Ge- 
nehmigung zu erlassende Verordnung des Gesammtministeriums festgestellt, die den Unter- 
nehmer und das Unternehmen, sowie die Frist, innerhalb deren vom Enteignungsrechte 
Gebrauch zu machen ist (§ 12), bezeichnet (Enteignungsverordnung). 
(2) Der Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechtes ist beim Ministerium des 
Innern einzureichen. Dieses stellt die nach seinem Ermessen erforderlichen Erörterungen 
an und legt sodann den Antrag mit seinem Gutachten dem Gesammtministerium vor. 
Gehört das Unternehmen zum Geschäftsbereiche eines anderen Staatsministeriums, so 
  
Ausgegeben zu Dresden den 2. Juli 1902. 28 
Zulässigkeit 
der Ent- 
eignung. 
Verleihung 
des Ent- 
eignungs- 
rechtes.
	        
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