Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859.  93

Anmerk.  2.  Bei  Reisen  von  mehr  als  eintägiger  Dauer  kritt  für  Versäumniß
und  das  Geschäft  zusammen  henommen  auf  jeden  ganzen  Tag  (24  Stunden)
der  Abwesenheit  ein  Ansatz  von  5  Fl.  15  Kr.  =  3  Thalern  ein.  Für  überschießende
  Stunden  treten  die  Ansätze  unter  Nr.  1  für  „Versäumniß“  ein.

2)  An  Diäten  täglich  2  Fl.  371  Kr.  —  1  Thlr.  15  Sgr.
Dauert  aber  die  Abwesenheit  nicht  rolle  6  Stunden,  nur  die  Hälfte.

Sobald  der  Rechtsamwalt  auswärts  über  Nacht  bleiben  muß  und  überhaupt  bei
Neisen  und  Geschäften  von  längerer  Dauer,  wird  der  Verlag  für  Logis,  Erleuchtung,
Heibzung  und  Trinkgeld  noch  besonders  mit  1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.  für  jede  Nacht
vergütet.

n  Auch  passiren  bei  Reisen  in  das  Ausland,  falls  der  Rechtsanwalt  in  größeren
Stüdten  verweilen  zs6  für  jeden  Tag  solchen  Aufenthalts  in  Allem  4  Fl.  221  Kr.
Thlr.  Diaten
*  An  Tuanepontkeheen.  wenn  die  Eutseruuig  nicht  *  2  Stunden  (1  Meile)
beträgt  2  Fl.  373  Kr.  =  14  Thlr.
wenn  sie  nehr  beträgt.  für.  jede  Stunde  darüber  noch
35  Kr.  =  10  Sgr.

einschlüssig  Wege-,  Brücken-  und  Pflastergeld.
Ebeuso  viel  passirt  für  die  Rückreise,  wenn  solche  des  Geschäftes  wegen  nicht  an
demselben  Tage  erfolgen  kann.
Wo  eine  Eisenbahn=  oder  Postverbindung  besteht  und  passend  benutzt  werden  kann,
passirt  nur  der  zu  bestreitende  Aufwand  und  bei  Eisenbahnen  der  Ausah  für  die  zweite
lasse.

Anmerkung  1.  Hat  ein  Sachwalter  an  demselben  Orte  und  an  Einem  Tage
mehrere  Termine  abzuwarten  oder  sonstige  Anwaltsgeschäfte  zu  verrichten,  so  ist
zu  unterscheiden,  ob  nur  Ein  Theil  —  Gewaltgeber  oder  Gegner  —  oder  ob
deren  mehrere  die  Kosten  dieser  verschiedenen  Verrichtungen  zu  tragen  haben.
In  beiden  Fällen  hat  der  Sachwalter  die  zu  den  Reisekosten  gehörigen,  vorslehend
  unter  Zisser  2  und  3  aufgeführten  Gebühren  nur  einmal  und  jedem  der
ehwa  vorhandenen  verschiedenen  Zahlungspflichtigen  antheilig  anzusetzen,  im
letzteren  Falle  hingegen  den  Ansatz  für  Versäumniß  —  unter  Ziffer  1  vorstehend
gedacht  —  mehrfach,  je  nach  der  Zahl  der  Personen,  welche  die  Kosten  zu  tragen
  haben,  zu  liquidiren.