Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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V. Allgemeine Anweisung für die Beobachtungs- und Meldestellen. 
833. Zur näheren Ausführung gegenwärtiger Verordnung wird eine allgemeine 
Anweisung für die Beobachtungs- und Meldestellen erlassen werden. 
Dresden, am 3. Januar 1903. 
Die Minifterien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Gebhardt. 
  
Nr. 10. Bekanntmachung, 
die Gliederung des Kriegs-Ministeriums betreffend; 
vom 12. Januar 1903. 
  
Seine Majestät der König haben die nachstehende Gliederung des Kriegs-Ministeriums, 
unter Aufhebung der gleichen seit dem 1. April 1899 gültigen Gliederung (G.= u. V.-Bl. 
S. 105, zu genehmigen geruht. 
Dresden, den 12. Januar 1903. 
Kriegs-Ministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Zscherp. 
Gliederung des Kriegs-Ministeriums. 
Chef: der Kriegsminister. 
I. Allgemeine Armee-Abteilung. 
Dieser Abteilung unterstehen: 
Zentralregistratur und Druckvorschriftenverwaltung des Kriegs-Ministe- 
riums. 
Kriegsarchiv und Armeesammlung. 
Kadettenkorps. 
Militär-Abteilung bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehrschmiede. 
1003. 11
	        
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