Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Erster Abschnitt. 
(Zu Abschnitt A der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats.) 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und 
Fleisches bei Schlachtungen im Inlande. 
&1. Im Sinne der vorstehend bezeichneten Gesetze nebst Ausführungsbestimmungen 
und dieser Verordnung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, 
1. Ortspolizeibehörde oder Polizeibehörde: 
in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, 
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, 
in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, 
in den selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher (vergl. indes § 84 der 
Revidierten Landgemeindeordnung); 
2. Medizinalbehörde: 
in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amts- 
hauptmannschaft; 
3. Dienstbehörde der Fleischbeschauer: 
diejenige Behörde, durch welche die Anstellung erfolgt ist. 
Die Handhabung der Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau gehört 
zur Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden. 
Die Amtshauptmannschaften haben, soweit mittlere und kleine Städte sowie das 
platte Land in Betracht kommen, die Handhabung dieser Bestimmungen seitens der ihnen 
unterstellten Behörden zu überwachen und sind ermächtigt, wenn nötig, namentlich bei 
Säumigkeit jener Behörden, das Erforderliche selbst anzuordnen und insbesondere auch 
selbständig das Straf= und Disziplinarverfahren einzuleiten. 
I. Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
Zu 81 der #2. Wer Rindvieh (einschließlich Büffel und Kälber), Schweine, Schafe, Ziegen, 
A.sxB. 4. Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel oder Hunde, wenn auch nur für den eigenen 
Haushalt zu schlachten oder schlachten zu lassen beabsichtigt, ist, abgesehen von den 
Fällen des § 3, verpflichtet, dies mindestens 12 Stunden vorher bei dem zuständigen 
Fleischbeschauer (§ 4) anzumelden. Uberdies ist bei beabsichtigter Schlachtung von 
Schweinen und Hunden auch die Anmeldung bei dem zuständigen Trichinenschauer (8 13) 
erforderlich, dafern nicht gleichzeitig der Fleischbeschauer die Trichinenschau mit ausübt. 
Bei Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern besteht diese Anmeldepflicht ebenfalls, 
insoweit nicht durch Regulativ hierüber besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
	        
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