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Erster Abschnitt.
(Zu Abschnitt A der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats.)
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und
Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
&1. Im Sinne der vorstehend bezeichneten Gesetze nebst Ausführungsbestimmungen
und dieser Verordnung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird,
1. Ortspolizeibehörde oder Polizeibehörde:
in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat,
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister,
in den Landgemeinden der Gemeindevorstand,
in den selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher (vergl. indes § 84 der
Revidierten Landgemeindeordnung);
2. Medizinalbehörde:
in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amts-
hauptmannschaft;
3. Dienstbehörde der Fleischbeschauer:
diejenige Behörde, durch welche die Anstellung erfolgt ist.
Die Handhabung der Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau gehört
zur Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden.
Die Amtshauptmannschaften haben, soweit mittlere und kleine Städte sowie das
platte Land in Betracht kommen, die Handhabung dieser Bestimmungen seitens der ihnen
unterstellten Behörden zu überwachen und sind ermächtigt, wenn nötig, namentlich bei
Säumigkeit jener Behörden, das Erforderliche selbst anzuordnen und insbesondere auch
selbständig das Straf= und Disziplinarverfahren einzuleiten.
I. Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
Zu 81 der #2. Wer Rindvieh (einschließlich Büffel und Kälber), Schweine, Schafe, Ziegen,
A.sxB. 4. Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel oder Hunde, wenn auch nur für den eigenen
Haushalt zu schlachten oder schlachten zu lassen beabsichtigt, ist, abgesehen von den
Fällen des § 3, verpflichtet, dies mindestens 12 Stunden vorher bei dem zuständigen
Fleischbeschauer (§ 4) anzumelden. Uberdies ist bei beabsichtigter Schlachtung von
Schweinen und Hunden auch die Anmeldung bei dem zuständigen Trichinenschauer (8 13)
erforderlich, dafern nicht gleichzeitig der Fleischbeschauer die Trichinenschau mit ausübt.
Bei Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern besteht diese Anmeldepflicht ebenfalls,
insoweit nicht durch Regulativ hierüber besondere Bestimmungen getroffen worden sind.