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Sind für einen Beschaubezirk (8 4) mehrere Beschauer bestellt, so steht die Auswahl
unter denselben dem Schlachtenden frei. Insbesondere kann letzterer anstatt des Laien—
fleischbeschauers auch sofort einen für den Bezirk verpflichteten tierärztlichen Beschauer
herbeiziehen.
3. Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten darf außer bei den im
§ 2 der A.-B. A erwähnten Notschlachtungen nur unterbleiben bei Schlachtungen solcher
saugender Ferkel, Zickel und Lämmer, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt
des Besitzers verwendet werden soll, dafern nicht in Orten mit öffentlichen Schlachthäusern
auch für diese Tiere der Beschauzwang ortsgesetzlich eingeführt worden ist.
Die für den eigenen Haushalt des Besitzers geschlachteten Ferkel, Zickel und Lämmer
sind, vorausgesetzt, daß ein Beschauzwang insoweit nicht ortsgesetzlich besteht, auch von
der Fleischbeschau befreit, sofern sich bei der Schlachtung keine Merkmale einer die
Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. §§ 33 und 34 der
A.-B. Ay zeigen.
II. Beschaubezirke, Beschauer.
6. Die Bildung der Beschaubezirke erfolgt gemäß § 5 des Sächs. Ges.
Den Polizeibehörden ist gestattet, zur Regelung der Fleischbeschau Schauämter unter
tierärztlicher Leitung auch ohne Bildung von Beschaubezirken ortsgesetzlich zu errichten.
Die Ausbildung und Prüfung der Beschauer (einschließlich der Trichinenschauer),
welche die Approbation als Tierarzt nicht besitzen, erfolgt nach Maßgabe der Bestim-
mungen in 88 44 bis 68 dieser Verordnung.
Die Anstellung und Verpflichtung der Beschauer erfolgt gemäß § 5 des Sächs. Ges.
und zwar dort, wo nicht ortsstatutarisch oder im Einzelfalle durch ausdrückliche Ver-
einbarung etwas anderes festgesetzt ist, gegen beiden Teilen freistehende einvierteljährliche
Aufkündigung. Jeder Beschauer muß im Besitze der reichs= und landesrechtlichen Vor-
schriften über die Fleischbeschau sein und hat sich gegenüber den Aufsichtsbeamten jeder-
zeit über deren Besitz auszuweisen.
Über die Bestellung gemeinschaftlicher Beschauer kann im Wege des Ortsstatutes Be-
stimmung getroffen werden.
Anträge von Tierärzten auf Verpflichtung als Fleischbeschauer können die Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke in der Regel nur ablehnen, wenn sie tierärztliche Beschauer
mit fester Besoldung anstellen. »
Die öffentlichen Bekanntmachungen über die Anstellung und Verpflichtung von Be-
schauern haben nach den über die Veröffentlichungen in Gemeindeangelegenheiten gültigen
Bestimmungen (zur Zeit Gesetz vom 15. April 1884, G.= u. V.-Bl. S. 131) zu er-
folgen. «
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Zu§2der
A.-B.A.
Zu§3der
A.-B. A.