Zu 89 des
Sächs. Ges.
Zu § 5 des
Reichsgesetzes
und § 3 der
A-B. A.
Zu 84 der
A.-B. A.
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Außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser und in Gemeinden, welche Schauämter
nicht einrichten, dürfen vom 1. Januar 1904 ab nur solche Beschauer neu angestellt
werden, welche gleichzeitig die Ausübung der Trichinenschau mit übernehmen.
5. Eine ausnahmsweise Berechtigung der Bezirkstierärzte zur Vornahme der Be-
schau liegt auch dann vor, wenn der Bezirkstierarzt das betreffende Tier besichtigt oder
amtlich untersucht hatte.
Einer besonderen Verpflichtung der Bezirkstierärzte als Fleischbeschauer bedarf es
nicht.
Den Bezirkstierärzten gleichzuachten sind diejenigen Gemeindetierärzte, denen in ihrer
Eigenschaft als Schlachthofdirektoren oder als Vorstände der Fleischbeschau dieser Orte
(Obertierärzte, Fleischbeschaudirektoren) vom Ministerium des Innern bezirkstierärztliche
Befugnisse übertragen worden sind. Dieselben treten auch sonst in allen Fällen, in denen
nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen die Bezirkstierärzte bei der Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau amtlich tätig werden, innerhalb ihrer Dienstbezirke an die Stelle
der Bezirkstierärzte.
6. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen
können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden.
Desgleichen können zur Ausführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau rücksichtlich
derjenigen Schlachttiere, welche außerhalb öffentlicher Schlachthäuser für die Militär-
verwaltung und ausschließlich für militärische Zwecke geschlachtet werden, von der Militär-
verwaltung besondere Beschauer, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen, bestellt
werden.
8 7. Ist ein Fleischbeschauer für die nächsten 24 Stunden behindert, eine beantragte
Beschau vorzunehmen, so hat er dies sofort dem Antragsteller mitzuteilen und diesen an
seinen Stellvertreter zu verweisen.
Wenn der bestellte Beschauer ausbleibt, so ist dennoch dem Schlachtenden nicht ge—
stattet, die Schlachtung vorzunehmen; es steht ihm dann nur das Recht der Beschwerde
über den Beschauer zu.
Bei Säumigkeit oder Behinderung des Beschauers und seines Stellvertreters ist die
Ortspolizeibehörde ermächtigt, ausnahmsweise den Beschauer eines benachbarten Bezirks
mit der Vornahme der Beschau zu beauftragen; einer besonderen Verpflichtung bedarf es
solchenfalls nicht.
Die Beschau (Schlachtvieh= wie Fleischbeschau) soll außerhalb der öffentlichen
Schlachthäuser tunlichst nur bei Tageslicht vorgenommen werden, insbesondere wenn es
sich um die Fleischbeschau an notgeschlachteten oder solchen Tieren handelt, die mit erheb-
lichen äußeren oder inneren krankhaften Veränderungen behaftet sind.