Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zu 89 des 
Sächs. Ges. 
Zu § 5 des 
Reichsgesetzes 
und § 3 der 
A-B. A. 
Zu 84 der 
A.-B. A. 
— 78 — 
Außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser und in Gemeinden, welche Schauämter 
nicht einrichten, dürfen vom 1. Januar 1904 ab nur solche Beschauer neu angestellt 
werden, welche gleichzeitig die Ausübung der Trichinenschau mit übernehmen. 
5. Eine ausnahmsweise Berechtigung der Bezirkstierärzte zur Vornahme der Be- 
schau liegt auch dann vor, wenn der Bezirkstierarzt das betreffende Tier besichtigt oder 
amtlich untersucht hatte. 
Einer besonderen Verpflichtung der Bezirkstierärzte als Fleischbeschauer bedarf es 
nicht. 
Den Bezirkstierärzten gleichzuachten sind diejenigen Gemeindetierärzte, denen in ihrer 
Eigenschaft als Schlachthofdirektoren oder als Vorstände der Fleischbeschau dieser Orte 
(Obertierärzte, Fleischbeschaudirektoren) vom Ministerium des Innern bezirkstierärztliche 
Befugnisse übertragen worden sind. Dieselben treten auch sonst in allen Fällen, in denen 
nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen die Bezirkstierärzte bei der Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau amtlich tätig werden, innerhalb ihrer Dienstbezirke an die Stelle 
der Bezirkstierärzte. 
6. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen 
können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden. 
Desgleichen können zur Ausführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau rücksichtlich 
derjenigen Schlachttiere, welche außerhalb öffentlicher Schlachthäuser für die Militär- 
verwaltung und ausschließlich für militärische Zwecke geschlachtet werden, von der Militär- 
verwaltung besondere Beschauer, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen, bestellt 
werden. 
8 7. Ist ein Fleischbeschauer für die nächsten 24 Stunden behindert, eine beantragte 
Beschau vorzunehmen, so hat er dies sofort dem Antragsteller mitzuteilen und diesen an 
seinen Stellvertreter zu verweisen. 
Wenn der bestellte Beschauer ausbleibt, so ist dennoch dem Schlachtenden nicht ge— 
stattet, die Schlachtung vorzunehmen; es steht ihm dann nur das Recht der Beschwerde 
über den Beschauer zu. 
Bei Säumigkeit oder Behinderung des Beschauers und seines Stellvertreters ist die 
Ortspolizeibehörde ermächtigt, ausnahmsweise den Beschauer eines benachbarten Bezirks 
mit der Vornahme der Beschau zu beauftragen; einer besonderen Verpflichtung bedarf es 
solchenfalls nicht. 
Die Beschau (Schlachtvieh= wie Fleischbeschau) soll außerhalb der öffentlichen 
Schlachthäuser tunlichst nur bei Tageslicht vorgenommen werden, insbesondere wenn es 
sich um die Fleischbeschau an notgeschlachteten oder solchen Tieren handelt, die mit erheb- 
lichen äußeren oder inneren krankhaften Veränderungen behaftet sind.
	        
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