Zu § 42 der
A.-B. A.
Zu 8 43 der
A.-B. A.
Zu 8 18 des
Reichsgesetzes.
Zu § 45 der
A.-B. A.
Zu § 46 der
A.-B. A.
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&21. In öffentlichen Schlachthäusern kann von der Anbringung des Erkennungs-
zeichens an einzelnen beanstandeten Organen und Fleischteilen abgesehen werden, wenn
dieselben sofort unter amtlichen Verschluß kommen.
# 22. Die amtlichen Stempel sind auf Kosten der Beschaubezirke anzuschaffen und
den Beschauern zur Benutzung zu überlassen.
Für das taugliche Fleisch, welches dem bankwürdigen Fleische im Sinne des § 12
des Sächs. Ges. entspricht, können die bisher zur Kennzeichnung verwendeten Stempel
weiter benutzt werden. Dasselbe gilt für die Stempel zur Kennzeichnung von tauglichem
Pferde= und Hundefleisch.
Die Stempel für das minderwertige, bedingt taugliche und untaugliche Fleisch sind
entsprechend den Vorschriften in § 43 der A.-B. A neu zu beschaffen.
Die in § 43 der A.-B. A angegebenen Maße für die Stempel bedeuten deren
Mindestmaße. Die Inschriften aller Stempel sind bei Neubeschaffungen in lateinischer,
deutlicher Schrift und möglichst in gerader Linie auszuführen.
Die Stempel der Tierärzte (8 43 Absatz 2 der A.-B. A) müssen neben dem Namen
auch die Bezeichnung „Tierarzt“ (abgekürzt „T. A.“) und deren Wohnsitz enthalten.
Bei Schweinen und Hunden darf die endgültige Abstempelung erst nach Erledigung
der Trichinenschauvorschriften erfolgen.
& 23. Die in § 18 des Reichsgesetzes gegebenen Vorschriften für den Vertrieb des
Fleisches von Pferden finden auch auf den Vertrieb des Fleisches von Eseln, Maultieren,
Mauleseln und Hunden Anwendung.
Abdeckern ist das Schlachten von Tieren der in Absatz 1 genannten Art zum Genusse
des Fleisches für Menschen, sowie der Verkauf von Fleisch derselben zu diesem Zwecke
verboten.
6#24. Über die unschädliche Beseitigung beanstandeten Fleisches können die Medizinal-
behörden für ihre Bezirke allgemeine Vorschriften erlassen und dabei insbesondere an-
ordnen, daß das Fleisch von Tieren, welche an einer der in § 33 der A.-B. A erwähnten
Krankheiten gelitten haben, in besondere Anstalten eingeliefert werde.
#25. Bei Einsprüchen gegen die Beanstandung der Beschauer ist nach § 16 des
Sächs. Ges. zu verfahren. Der Antrag auf anderweite Beschau ist innerhalb 2 Stunden
nach der ersten Beschau bei der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich zu stellen.
Die Heranziehung des Bezirkstierarztes ist Sache der Ortspolizeibehörde.
Die pflegliche Aufbewahrung des Fleisches, welches Gegenstand des Einspruches
nach §§ 25 und 26 bildet, ist bis zur erfolgten Entscheidung Sache des Beschwerde-
führers, dafern nicht die Ortspolizeibehörde für die Aufbewahrung Sorge trägt.