Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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&26. Bezüglich der Einsprüche gegen die Entscheidung der Polizeibehörden bewendet 
es bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
Bei Abweisung der Einsprüche gegen Entscheidungen der Polizeibehörden sind dem 
Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 5 bis 50 Mark zu berechnen. 
Die Bemühungen der Bezirkstierärzte bei der anderweiten Beschau und die Er- 
stattung von Gutachten für die höhere Instanz gehören zu deren Dienstobliegenheiten, für 
welche sie Gebühren nicht zu beanspruchen haben. Reisekosten und Tagegelder sind von 
ihnen nach dem Ges. vom 15. März 1880 zu berechnen. 
Bei Bestätigung des Ergebnisses der ersten Beschau durch den Bezirkstierarzt hat 
der Einsprechende, dafern Reisekosten nicht erwachsen, an die Ortspolizeibehörde eine 
Gebühr von 4 Mark zu bezahlen, welche in die Gemeindekasse fließt. 
Streitigkeiten über die Höhe der Kosten — § 16 Absatz 3 des Sächs. Ges. — 
entscheidet in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die 
Amtshauptmannschaft. 
#27. Bei Einrichtung der Beschautagebücher ist darauf Bedacht zu nehmen, daß 
Spalten für die Eintragung der Ergebnisse der Trichinenschau bei Schweinen und Hunden 
vorhanden sind, dafern hierfür nicht besondere Bücher geführt werden, welche nach 
Muster B anzulegen sind. · 
In öffentlichen Schlachthäusern können von den daselbst angestellten tierärztlichen 
Beschauern gemeinsame Tagebücher, auch getrennt für die einzelnen Tiergattungen, 
geführt werden. Ebenso dürfen dort besondere Beschaubücher je für die Schlachtvieh— 
und die Fleischbeschau eingerichtet werden. In beiden Fällen kann die Eintragung der— 
jenigen Tiere unterbleiben, bei denen Beanstandungen nicht erfolgten, ebenso die Angabe 
der Stundenzeit bei der Anmeldung und Untersuchung. Voraussetzung für diese Er— 
leichterungen bleibt jedoch, daß durch Führung anderweiter Listen auf den Vieh= und be- 
ziehentlich Schlachthöfen Zahl und Gattung der täglich beschauten Tiere sicher nachgewiesen 
und allen Anforderungen entsprochen werden kann, welche in Bezug auf die nach § 47 
der A.-B. A einzureichenden statistischen Zusammenstellungen gestellt werden. 
Für die von Laienfleischbeschauern in Stellvertretung von Tierärzten — innerhalb 
wie außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser — vorgenommenen Untersuchungen sind 
stets besondere Beschau-Tagebücher zu führen, wobei auch in Schlachthäusern die in 
Absatz 2 erwähnten Erleichterungen nicht nachgelassen sind. 
Die Beschau-Tagebücher sind auf Kosten der Beschaubezirke zu beschaffen. 
##28. Auf den Bescheinigungen über die erfolgte Untersuchung (Befundschein) bei 
Schweinen und Hunden ist gleichzeitig das Ergebnis der Trichinenschau mit zu vermerken, 
dafern hierfür nicht eine besondere Bescheinigung nach Muster C ausgestellt wird. 
1908. 14 
Zu § 47 der 
A.-B. A.
	        
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