Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zu 86 des 
Sächs. Ges. 
und § 48 der 
A.-B. A. 
Zu § 18 des 
Sächs. Ges. 
Zu § 24 des 
Reichsgesetzes. 
— 84 — 
Der Besitzer eines Schlachtstückes hat den Befundschein mindestens drei Monate 
lang aufzubewahren und den kontrollierenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Vordrucke für die Befundscheine und Überweisungsscheine (S§ 10 und 12) sind von 
den Beschaubezirken zu beschaffen und den Beschauern unentgeltlich zu verabfolgen. 
29.Dem Landestierarzte steht die jederzeitige Revision aller für die Zwecke der 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau in Sachsen getroffenen Einrichtungen und der Beschau- 
organe zu. 
Den Bezirkstierärzten beziehentlich den mit deren Befugnissen versehenen Gemeinde- 
tierärzten (§ 5) liegt die unmittelbare Aufsicht über die Fleisch= und Trichinenschauer, 
sowie über die in ihren Bezirken bestehenden Einrichtungen für die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau ob. 
Die Bezirkstierärzte haben die ihnen unterstellten Beschauer tunlichst oft und un- 
vermutet gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu revidieren. 
Die Beschauer sind verpflichtet, dem Bezirkstierarzte auf Verlangen jederzeit Aus- 
kunft über ihre Tätigkeit zu geben, ihre Beschautagebücher vorzulegen und dessen An- 
ordnungen nachzukommen, soweit nicht im einzelnen Falle seitens der Ortspolizeibehörde 
etwas anderes verfügt worden ist. 
# 30. Fleischbeschauer und Trichinenschauer können wegen der in Bezug auf ihren 
Beruf begangener Ordnungswidrigkeiten von ihren Dienstbehörden mit Ordnungsstrafen 
bis zu 150 Mark oder Haft belegt werden und können, wenn sie sich als unzuverlässig 
erweisen, durch die Medizinalbehörden zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Be- 
fähigungsprüfung — außer den ordnungsmäßigen Nachprüfungen (88§ 55, 66 dieser 
Verordnung) — angehalten oder von der Berechtigung zur Ausübung ihres Dienstes 
ausgeschlossen werden. 
Beschauer, welche die geordneten Nachprüfungen nach Maßgabe des vierten Abschnittes 
dieser Verordnung nicht bestehen, sind von der Berechtigung zur Ausübung der Beschau 
unter Abforderung ihres Befähigungsnachweises auszuschließen (vergl. §§ 55 und 67). 
Jeder Ausschluß ist öffentlich bekannt zu machen. 
Trichinenschauern, welche nicht mehr geeignete Mikroskope besitzen, ist bis zur Be- 
schaffung eines geeigneten Instrumentes die Berechtigung zur Ausübung der Trichinen- 
schau zu entziehen. « 
V. Beschau von Fleisch, welches nach sächsischen Orten 
eingeführt wird. 
K#.-Z31. Der Trichinenschau unterliegt alles aus einem anderen deutschen Bundesstaate 
eingeführte frische oder zubereitete Fleisch von Schweinen, Wildschweinen und Hunden,
	        
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