Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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dafern es zum Genusse für Menschen verwendet werden soll und nicht bereits amtlich 
auf Trichinen untersucht worden ist. 
Ausgenommen hiervon ist frisches und zubereitetes Fett von Schweinen, sowie das 
zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. Speck ist jedoch nicht zum Fett in dem er— 
wähnten Sinne zu rechnen. 
32. Für frisches Fleisch, welches innerhalb des Deutschen Reiches einer amtlichen Zu § 20 des 
Untersuchung bereits unterlegen hat und behufs gewerbemäßiger Verwertung in sächsischen Reichsgesetzes. 
Orten eingeführt wird, dar', abgesehen von der durch § 31 dieser Verordnung geregelten 
Trichinenschau, nur in Gemeinden, für die öffentliche Schlachthäuser mit Schlachtzwang 
bestehen, durch Ortsgesetz eine Kontrollbesichtigung und je nach dem Ausfall derselben 
auch eine abermalige Untersuchung vorgeschrieben werden. 
In diesen Ortsgesetzen kann weiter angeordnet werden, daß 
a) das Fleisch nur in Stücken von bestimmter Mindestgröße eingeführt werden darf; 
b) für das eingeführte Fleisch der Nachweis einer bereits erfolgten amtlichen Beschau 
und bei Schweine= und Hundefleisch auch der amtlichen Trichinenschau erbracht wird; 
c) für die Kontrolle beziehentlich Nachbeschau Gebühren in bestimmter Höhe (6 41 
dieser Verordnung) erhoben werden. 
Zum frischen Fleische ist ebensolches Fett nicht zu rechnen, dagegen Speck. 
33. Die Beschau eingeführten Fleisches hat nur durch Tierärzte zu erfolgen, ab- 
gesehen von der Untersuchung auf Trichinen, die auch Trichinenschauer vornehmen dürfen. 
Die Ausführung der Fleisch= und Trichinenschau am eingeführten Fleische, sowie die 
Beurteilung desselben hat nach den Vorschriften für die Fleischbeschau zu erfolgen, welche 
in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats und in dieser Verordnung erlassen 
worden sind. 
Das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Entscheidungen der Beschauer und Polizei- 
behörden bei eingeführtem Fleische richtet sich nach den Vorschriften in 8§ 25 und 26 
dieser Verordnung. 
Die Kennzeichnung des untersuchten Fleisches bleibt den Gemeinden überlassen. 
Zweiter Abschnitt. 
(Zu Abschnitt D der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats.) 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Sl# -34. Soweit den Bewohnern des Grenzbezirks jeweilig gestattet ist, Fleisch zoll— W#in onen 
frei einzuführen, kann die Einfuhr über sämtliche Grenzzollämter stattfinden, und dieses Reichsgesetes 
zollfrei eingehende Fleisch unterliegt keinerlei Fleischbeschau. 4. Wd 
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