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A.-B. B.
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Außerdem dürfen Gebühren für die Untersuchung eingeführten Fleisches auf Trichinen
nach den Sätzen unter III (§ 40) erhoben werden, wenn sich dieselbe mangels Nach-
weises der bereits erfolgten Untersuchung auf Trichinen notwendig macht.
#42. V. Für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches
werden die Gebühren nach der Gebührenordnung in der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 12. Juli 1902 erhoben. (Abgedruckt unter O Nr. 3.)
43. Die Beschaugebühr ist, wenn durch die Ortspolizeibehörde nicht etwas anderes
bestimmt wird, an den Beschauer, welcher die betreffende Untersuchung vorgenommen hat,
sofort nach Beendigung derselben zu bezahlen.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Beschauer auf vorherige Be-
stellung sich an die Schlachtstätte begeben hat, aber aus irgend einem Grunde ohne sein
Verschulden es zur Untersuchung nicht gekommen ist.
Eine Erhöhung der vorstehend in 8§ 38 bis 41 aufgeführten Gebührensätze ist un-
statthaft. Eine Herabsetzung der letzteren kann von der Ortspolizeibehörde mit Geneh-
migung der Gemeindevertretung dort beschlossen werden, wo die Beschauer mit fester Be-
soldung angestellt sind.
Aus den in die Gemeinde= oder Schlachthofkassen fließenden Beschaugebühren sollen
nennenswerte Überschüsse nicht gewonnen werden.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Verwaltungswege nach dem für die Bei-
treibung von Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Verfahren.
Vierter Abschnitt.
(Zu Abschnitt B und E der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats.)
Ausbildung und Prüfung der Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
I. Laienfleischbeschauer.
(A.-B. B.)
44. Für die Ausbildung und Prüfung der Laienfleischbeschauer gelangen im
Königreich Sachsen die in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats unter B ver-
öffentlichten Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer (A.-B. B) in nachstehender
Weise zur Anwendung.
m45. Die Prüfung der Loaienfleischbeschauer erfolgt vor der Prüfungskommission
zu Dresden, welche die Bezeichnung: