Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren 
werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden 
muß. 
Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat 
sofort nach der Notschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann und zwar sofort 
nach der Ausweidung zu erfolgen, wenn das Fleisch von Tieren, deren Tod durch 
Schädel- oder Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen, Blitzschlag, Verblutung 
oder Erstickung infolge eines Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere Einwir— 
kungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten ist (vergl. 8 33 Absatz 2), 
zum Genusse für Menschen verwendet werden soll; 
2. — unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Haus- 
schlachtungen (§ 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachttieren, deren Fleisch aus- 
schließlich im eigenen Haushalte des Besitzers (vergl. § 2 Absatz 3 des Gesetzes) 
verwendet werden soll, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des 
Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. 8 33) zeigen. 
In diesem Falle ist eine Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten 
nur erforderlich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genußtaug- 
lichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. §§ 33, 34) zeigen. 
II. Beschaubezirke. Beschauer. 
§ 3. 
(1) Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung von Beschauern erfolgt nach 
8 5 des Gesetzes durch die Landesbehörden. 
(2) Zu Beschauern sind entweder approbierte Tierärzte oder solche Personen zu be- 
stellen, die nach Maßgabe der hierüber ergehenden besonderen Anweisung genügende 
Kenntnisse nachgewiesen haben. 
(3) Die letztgenannten Personen dürfen jedoch vorbehaltlich weitergehender landes- 
rechtlicher Einschränkungen (vergl. § 24 Nr. 2 des Gesetzes) die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau nur insoweit ausüben, als sie nicht im Gesetze (§ 18 Absatz 1) und in dieser 
Ausführungsanweisung approbierten Tierärzten ausschließlich zugewiesen ist. 
(4) Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesamte Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
approbierten Tierärzten übertragen ist, müssen daher auch solche Tierärzte als Be- 
schauer für die ihnen vorbehaltenen Zweige der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bestellt 
werden.
	        
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