Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 108 — 
Verfahren nach der Untersuchung. 
89. 
Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Tiere Milzbrand, Rauschbrand, 
Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Rinderpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen fest- 
gestellt ist. 
10. 
In allen anderen Fällen hat der Beschauer, falls er approbierter Tierarzt ist, die 
Schlachtung zu gestatten (vergl. jedoch § 11 Absatz 4, § 15). 
# 11. 
(1) Ist der Beschauer nicht approbierter Tierarzt, so hat er die Erlaubnis zur 
Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn das Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit 
überhaupt nicht oder lediglich von solchen Krankheiten aufweist, welche nur unerheblich 
sind und das Allgemeinbefinden nicht wesentlich stören, ferner bei Knochenbrüchen und 
sonstigen schweren Verletzungen, bei Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittel- 
baren Anschluß an die Geburt eingetreten ist, Geburtshindernissen, Aufblähen nach Auf- 
nahme von Grünfutter oder bei drohender Erstickung, in diesen Fällen jedoch nur dann, 
wenn nach dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden verstrichen sind, und nur 
unter der Bedingung, daß die Schlachtung sofort vorgenommen wird. 
(2) In allen anderen Fällen hat er die Schlachtung vorläufig zu verbieten (vergl. 
jedoch Absatz 3) und den Besitzer an den tierärztlichen Beschauer zu verweisen. Letzterem 
hat er das Ergebnis der Schlachtviehbeschau mitzuteilen. Die Verweisung an den tier- 
ärztlichen Beschauer hat insbesondere dann zu geschehen, wenn bei der Schlachtoiehbeschau 
festgestellt werden: 
1. Krankheiten infolge der Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens; 
2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle; 
3. mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Euterentzündungen; 
4. Nabelerkrankungen junger Tiere, sofern sich Gelenkanschwellungen oder fieberhafte 
Allgemeinleiden anschließen; 
5. an Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemeinerkrankungen. 
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 zu befürchten, daß sich der Zustand des Schlacht- 
tiers bis zum Erscheinen des tierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, so hat 
der Beschauer die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung zu erteilen, im übrigen dafür 
zu sorgen, daß die Ergebnisse der Schlachtviehbeschau bei der nachfolgenden Fleischbeschau 
geprüft werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.