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Verfahren nach der Untersuchung.
89.
Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Tiere Milzbrand, Rauschbrand,
Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Rinderpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen fest-
gestellt ist.
10.
In allen anderen Fällen hat der Beschauer, falls er approbierter Tierarzt ist, die
Schlachtung zu gestatten (vergl. jedoch § 11 Absatz 4, § 15).
# 11.
(1) Ist der Beschauer nicht approbierter Tierarzt, so hat er die Erlaubnis zur
Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn das Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit
überhaupt nicht oder lediglich von solchen Krankheiten aufweist, welche nur unerheblich
sind und das Allgemeinbefinden nicht wesentlich stören, ferner bei Knochenbrüchen und
sonstigen schweren Verletzungen, bei Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittel-
baren Anschluß an die Geburt eingetreten ist, Geburtshindernissen, Aufblähen nach Auf-
nahme von Grünfutter oder bei drohender Erstickung, in diesen Fällen jedoch nur dann,
wenn nach dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden verstrichen sind, und nur
unter der Bedingung, daß die Schlachtung sofort vorgenommen wird.
(2) In allen anderen Fällen hat er die Schlachtung vorläufig zu verbieten (vergl.
jedoch Absatz 3) und den Besitzer an den tierärztlichen Beschauer zu verweisen. Letzterem
hat er das Ergebnis der Schlachtviehbeschau mitzuteilen. Die Verweisung an den tier-
ärztlichen Beschauer hat insbesondere dann zu geschehen, wenn bei der Schlachtoiehbeschau
festgestellt werden:
1. Krankheiten infolge der Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens;
2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle;
3. mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Euterentzündungen;
4. Nabelerkrankungen junger Tiere, sofern sich Gelenkanschwellungen oder fieberhafte
Allgemeinleiden anschließen;
5. an Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemeinerkrankungen.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 zu befürchten, daß sich der Zustand des Schlacht-
tiers bis zum Erscheinen des tierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, so hat
der Beschauer die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung zu erteilen, im übrigen dafür
zu sorgen, daß die Ergebnisse der Schlachtviehbeschau bei der nachfolgenden Fleischbeschau
geprüft werden.