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Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume
aufbewahrt werden.
8 16.
Ist der Beschauer mit Tieren in Berührung gekommen, welche mit einer übertrag—
baren Krankheit behaftet waren, so hat er Hände und Arme, sowie beim Vorhandensein
von Maul= und Klauenseuche Kleidung und Schuhwerk vor dem Verlassen des Seuchen-
gehöfts gründlich zu reinigen und darf in diesem Falle, bevor er Kleidung und Schuh-
werk gewechselt hat, andere Ställe nicht betreten.
IV. Fleischbeschau.
Allgemeine Bestimmungen.
817.
(1) Die Fleischbeschau hat möglichst im Anschluß an die Schlachtung zu erfolgen
und ist — abgesehen von öffentlichen Schlachthöfen — tunlichst von demselben Be-
schauer (§ 3 Absatz 5) auszuführen, welcher die Schlachtviehbeschau vorgenommen hatte.
(2) Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten
Tieres nicht gestattet; doch darf das Tier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch
an einer Stelle mit dem Körper zusammenhängt, auch bürfen Bauch-, Becken= und Brust-
eingeweide, bei Schweinen, Schafen und Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zu-
sammenhange mit den Halsorganen und den Organen der Brusthöhle herausgenommen
werden. Ferner darf das Tier in der Längsrichtung zerteilt sein; Kopf und Unterfüße
dürfen bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden aus
ihren Verbindungen mit dem Tierkörper gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für
öffentliche Schlachthöfe von der Landesbehörde zugelassen werden.
(3) Werden gleichzeitig mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die heraus-
genommenen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zu-
gehörigkeit zu den einzelnen Körpern außer Zweifel steht.
(4) Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt
noch einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine dürfen gebrüht werden.
18.
Sind vor der Beschau bereits einzelne für die Beurteilung der Genußtauglichkeit
des Fleisches wichtige Körperteile entfernt worden, so darf die Fleischbeschau nur von
dem tierärztlichen Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf nur dann für
genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Beschau der vorhandenen