— 116 —
der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem
Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist.
8 31.
In allen im § 30 nicht aufgeführten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen
tierärztlichen Beschauer vorbehalten.
32.
Stellt der Beschauer eine Seuche fest, für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden
die Bestimmungen der §§ 14 und 16 sinngemäße Anwendung.
Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches.
8 33.
(u) Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper
(Fleisch mit Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen geeigneten
Teilen der Haut sowie das Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten
Mängel festgestellt worden ist:
#
10.
11.
12.
13.
—--
. Milzbrand;
m Rauschbrand;
Rinderseuche;
Tollwut;
Rotz (Wurmj;
Rinderpest;
bitrige oder jauchige Blutvergifstung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige
oder brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke,
der Sehnenscheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des
Brust= und Bauchfells, des Darmes;
Tuberkulose, wenn das Tier infolge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist;
Rotlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches
oder des Fettgewebes besteht;
Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere
Allgemeinerkrankung eingetreten ist;
Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen
des Muskelfleisches bestehen;
Gelbsucht, wenn sämtliche Körperteile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark
gelb oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Tiere abgemagert sind;
hochgradige allgemeine Wassersucht;
1808. 18