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14. Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen
oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind;
15. Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden;
16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des
Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Koch-
probe und dem Erkalten;
17. vollständige Abmagerung des Tieres infolge einer Krankheit;
18. vorgeschrittene Fäulnis= und ähnliche Zersetzungsvorgänge.
(2) Den im Absatz 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Tier in
den im § 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode
ausgeweidet ist, ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes
gestorben oder im Verenden getötet, oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist.
8 34.
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (vergl.
§ 33), ausgenommen Fett (vergl. § 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend
aufgeführten Mängel festgestellt ist:
1. Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen
Blutinfektion vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das
Euter beschränken;
2. gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen,
Schafen und Ziegen Cysticercus cellulosae), wenn das Fleisch wässerig oder
verfärbt ist oder wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer
größeren Anzahl der ergiebig und tunlichst in Handtellergröße, besonders auch
an den Lieblingssitzen der Finnen (§§ 24, 27) anzulegenden Muzkelschnitte ver-
hältnismäßig häufig zu Tage treten. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen mehr als je eine Finne ge-
funden wird.
Die finnenfreien Eingeweide dürfen, falls andere Mängel nicht vorliegen,
dem freien Verkehr überlassen werden;
3. Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auf-
fallend verfärbt ist;
4. Trichinen bei Schweinen.
8 36.
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten
Fleischteile anzusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: