Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 116 — 
14. Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen 
oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind; 
15. Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden; 
16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des 
Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Koch- 
probe und dem Erkalten; 
17. vollständige Abmagerung des Tieres infolge einer Krankheit; 
18. vorgeschrittene Fäulnis= und ähnliche Zersetzungsvorgänge. 
(2) Den im Absatz 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Tier in 
den im § 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode 
ausgeweidet ist, ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes 
gestorben oder im Verenden getötet, oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist. 
8 34. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (vergl. 
§ 33), ausgenommen Fett (vergl. § 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend 
aufgeführten Mängel festgestellt ist: 
1. Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen 
Blutinfektion vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das 
Euter beschränken; 
2. gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, 
Schafen und Ziegen Cysticercus cellulosae), wenn das Fleisch wässerig oder 
verfärbt ist oder wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer 
größeren Anzahl der ergiebig und tunlichst in Handtellergröße, besonders auch 
an den Lieblingssitzen der Finnen (§§ 24, 27) anzulegenden Muzkelschnitte ver- 
hältnismäßig häufig zu Tage treten. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 
in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen mehr als je eine Finne ge- 
funden wird. 
Die finnenfreien Eingeweide dürfen, falls andere Mängel nicht vorliegen, 
dem freien Verkehr überlassen werden; 
3. Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auf- 
fallend verfärbt ist; 
4. Trichinen bei Schweinen. 
8 36. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten 
Fleischteile anzusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.