Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Tierische Schmarotzer in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer, Finnen, Hülsen- 
würmer, Gehirnblasenwürmer, Rundwürmer, Mieschersche Schläuche u. dergl.) 
— abgesehen von den Fällen des § 34 —; 
wenn die Zahl oder Verteilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung 
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die 
Schmarotzer auszuschneiden und die Organe freizugeben; Organe mit gesund- 
heitsschädlichen Finnen sind stets zu vernichten; 
Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt sind; 
Lungenseuche, wenn das Tier nicht abgemagert ist; 
Tuberkulose, abgesehen von den Fällen des § 33 Nr. 8 und des § 34 Nr. 1. 
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen 
Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleisch- 
stücken, sofern sie sich nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose 
erweisen; 
Strahlenpilzkrankheit und Traubenpilzkrankheit (Botryomykose); 
Starrkrampf, sofern nicht § 33 Nr. 11 Anwendung findet; 
u Maul= und Klauenseuche ohne Begleitkrankheit. Unschädlich zu beseitigen sind nur 
die erkrankten Stellen sowie die wertlosen Teile (Klauen). Kopf und Zunge sind 
freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aussicht in kochendem Wasser gebrüht wurden; 
Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht schon genannt sind, ferner abgekapselte 
Eiter= oder Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres kurz vor der 
Schlachtung nicht gestört war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutvergiftung 
nicht vorhanden sind; 
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dergl.), 
wenn sie von einem fieberhaften Allgemeinleiden nicht begleitet gewesen sind; 
Nesselfieber (Backsteinblattern): 
Rotlauf der Schweine, sofern nicht § 33 Nr. 9 Anwendung findet (vergl. jedoch 
§ 37 unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets zu vernichten; 
Schweineseuche und Schweinepest, sofern nicht § 33 Nr. 10 Anwendung findet 
(vergl. jedoch § 37 unter III Nr. 3); 
Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder Veränderung der 
Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk= oder Farbstoffablagerung (Schwarz-= 
färbung, Braunfärbung, Gelbfärbung) in einzelnen Organen und Körperteilen; 
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