Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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8 43. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches erfolgt mittels Farbstempels mit nicht gesund- 
heitsschädlicher, haltbarer blauer Farbe oder mittels Brandstempels. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrist den Namen oder das Zeichen des Schau- 
bezirkes. Tierärzten ist es gestattet, einen Stempel mit ihrem Namen zu verwenden, 
wenn sie außerhalb ihres gewöhnlichen Schaubezirkes abzustempeln haben. 
(3) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von Einhufern und Hunden be- 
stimmten, sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von kreisrunder 
Form bei mindestens 3,5 Zentimeter Durchmesser; für das im Nahrungs= und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzte (minderwertige) Fleisch von gleicher Form, jedoch umschlossen 
von einem gleichseitigen Vierecke; für das bei der Untersuchung als zum Genuß untauglich 
befundene und unschädlich zu beseitigende Fleisch von dreieckiger Form bei mindestens 
5 Zentimeter Seitenlänge; für das zum Genusse bedingt taugliche Fleisch von viereckiger 
Form mit mindestens 4 Zentimeter Seitenlänge. 
Tanglich. Erheblich herabgesetzt im Untauglich. Bedingt tauglich. 
Uahrungs- und Genußwerte. 
  
  
Schaubezirk. Schaubezirk. 
Schaubezirk. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(#) Das tauglich befundene Fleisch von Pferden und anderen Einhufern ist mit 
einem rechteckigen Stempel von mindestens 5 und 2 Zentimeter Seitenlänge zu versehen. 
Derselbe trägt außer dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift „Pferd“. 
Fleisch von Einhufern. 
  
Pferd. 
Schaubezirk. 
  
  
  
(5) Für das tauglich befundene Hundefleisch ist ein rechteckiger Stempel von min- 
destens 5 und 2 Zentimeter Seitenlänge zu verwenden, welcher außer dem Namen des 
Beschaubezirkes die Aufschrift „Hund“ trägt.
	        
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