Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bei nicht enthäuteten Lämmern genügt die Stempelung in der Nähe 
des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfette. 
(2) Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf Wunsch des Besitzers die Stempel- 
abdrücke noch an weiteren Stellen des Tierkörpers anzubringen. 
(3) Im Falle des § 40 Nr. 2 ist jedes einzelne Fleischstück zu stempeln. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
8 46. 
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere 
Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation, 
Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch 
gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. 
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Ver- 
graben tunlichst an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden. Vor dem Ver- 
graben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem 
trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, 
Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben 
sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens 1 Meter 
starken Erdschicht bedeckt ist. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere als die vorstehend 
bezeichneten Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen. 
(3) Auch kann nach näherer Anordnung der Landesregierung im Einzelfalle die un- 
schädliche Beseitigung auf andere Weise zugelassen werden, jedoch nur mit der Maßgabe, 
daß die unschädliche Beseitigung polizeilich überwacht wird. Mit tierischen Schmarotzern 
durchsetzte Fleischteile sind jedoch stets nach Vorschrift der Absätze 1 und 2, trichinöses 
Fleisch nur nach Maßgabe des Absatzes 1 unschädlich zu machen. 
Rechtsmittel. 
8 46. 
Gegen die Entscheidungen der Beschauer und der Polizeibehörde kann von dem Be— 
sitzer Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen sind von den Landes— 
regierungen mit der Maßgabe zu erlassen, daß im Falle der Beanstandung durch einen 
tierärztlich nicht vorgebildeten Beschauer das Gutachten eines approbierten Tierarztes 
eingeholt werden muß und im Falle der Beanstandung durch einen approbierten Tierarzt 
mindestens noch ein weiterer geeigneter Sachverständiger anzuhören ist.
	        
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