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Beschaubücher.
§ 47.
(1) Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 zu führen, in welches sämt-
liche zur Beschau angemeldeten Tiere, die Ergebnisse der Beschau und die hierauf ge-
troffenen Anordnungen einzutragen sind.
(2) Außerdem hat er alljährlich eine statistische Zusammenstellung der Jahresergeb-
nisse der Beschau nach einem vom Bundesrate festzustellenden Formulare bei der von der
Landesregierung zu bestimmenden Stelle einzureichen.
(s) An Stelle des Tagebuchformulars nach Anlage 1 dürfen in Landesteilen, in
denen für die Beschauer schon jetzt andere Formulare vorgeschrieben sind, diese in Gebrauch
befindlichen Formulare auf Anordnung der Landesregierung noch bis zum 31. Dezember
1909 zur Verwendung gelangen, sofern sie derart eingerichtet sind, daß darin die er-
forderlichen Angaben nach Anlage 1 enthalten sind.
(4) Die Landesregierungen können anordnen, daß an Orten, wo mehrere Beschauer
angestellt sind (z. B. in Schlachthöfen), die Bücher gemeinsam geführt werden.
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, daß die statistischen Zusammen-
stellungen oder Auszüge daraus von den Landesregierungen an eine von ihm zu bezeich-
nende Stelle eingereicht werden.
(6) Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte
Untersuchung nach Anlage 2 auszustellen.
(:) Die Bücher der Beschauer dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Ein-
tragung vernichtet werden.
Beaufsichtigung der Fleischbeschau.
8 48.
Die gesamte Tätigkeit der Beschauer ist nach Maßgabe der von den Landesregie—
rungen zu erlassenden Vorschriften dergestalt einer fachmännischen Kontrolle zu unter-
werfen, daß in jedem Fleischbeschaubezirke mindestens alle zwei Jahre eine Revision
stattfindet.
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