Untersuchung vor
der Schlachtung
ist unterblieben
wegen
(Angabe des Grundes:
Notschlachtung,
Tod infolge von
Verunglückung, Blitz-
schlag, Erschießen in
Notfällen 2c.).
Ergebnis der Unter-
suchung nach dem
Schlachten
(ob
a) dem tierärztlichen Beschauer
Überwiesen 2);
b) übernommen von? 3):
I) tauglich ohne Einschränkung:
d) tauglich, aber im Nahrungs-
und Genußwert erheblich herab-
gesetzt lminderwertigs;
e) ganz oder teilweise beanstandet
luntauglich oder bedingt taug-
lich)).
11.
12.
133
Grund
der
Beanstandung 4)
oder
Minderwertigkeits-
erklärung
(Spalte 12 unter a).
Weitere Behandlung
des beanstandeten
Fleisches
(ob
a) vernichtet;
b) nach § 45 Abs. 1 oder 3 der
Ausführungsbestimmungen
verwertet:
e) gekocht, gedämpft oder (Fett)
ausgeschmolzen;
d) gepokelt;
e) geküblt — 8 39 Nr. 5 der
Ausführungsbestimmungen—).
Bemerkungen
(z. B.
zurückgezogen,
Beschwerde erhoben,
Entscheidung auf die
Beschwerde
und dergleichen).
13. 14. 15.
— Tauglich ohne LEin- —
schränkung. —
Dem Tierarete Lekmann ...
— MFÆMZMHWMSM Tnolmeememäaclat —
* Tauglich ohne BEin- — —
schränkung.
Euterentaundung mit
— — Störung des Allgemein- —
befindens.
Notschlachtung. Dem Tierarete Tekmann Rauschbrandverdackt. –
in Frentze bertozesen.
5 Schafs tauglick ohne Einschrũun-
kung, 7 Schey (ieiss mit schiouraem
Kopfe) teilieise als untauglicnh be-
anstandet.
Leberegel.
Leber (etuo 500 9) ver-
Nachtet.
Lunge, Leber, Briestielk
teilieise als untauglich
beanstandet.
Tuberklose.
Lunge, Leber, Brustell
(ettoc 8 19) vernichtet.
Milæabraund.
Neschuerde erhoben.
Lntscheidung durch den
Iiieruret Lenhmann in Frents
bestctigt.
Anze#e ber der Polizai.
Dem erarte Lohmann
# Frentz äberitesen.
Tauglich olne Tin-
schränkung.
T#berulose und
Getbsucht.
Cane Deanstandet.
Tuberkulose mit hoch-
radrger 45mageru#ng.
Fernchtet.
Anmeldung zi#rückgezogen.
% uebeschan vorheno)tdnie,
durch den Stellverfrefer
Mann in Schierstädt.
EIIIIIIIIIIII
men ron dem lertreter
Kinze # OGeuta.
LDer liesilæer erklũrte sich 7/4“6
der Beunstandung einver-
tanden.
4) Unter den Beanstandungsgründen sind auch diejenigen aufzuführen, welche Anlaß zur liberweisung der Beschau
an den tierärztlichen Beschauer gewesen sind.
Jeder Beschauer hat sich, auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst vorgenommenen Untersuchungen
zu beschränken.
Findet die lberweisung der Beschau seitens eines nicht als Tierarzt approbierten Beschauers
an einen tierärztlichen Beschauer statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich die Tatsache der Uberweisung
und in Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen.
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