Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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B. 
Prüfungsvorschristen für die Fleischbeschauer. 
———–. 
81. 
Zur Ausübung der Fleischbeschau dürfen außer approbierten Tierärzten nur solche 
Personen amtlich verwendet werden, welche durch das Bestehen der vorgeschriebenen 
Prüfung genügende Kenntnisse nachgewiesen haben. 
Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur amtlichen 
Ausübung der Trichinenschau werden hierdurch nicht berührt. 
82. 
Die Prüfung ist vor der von der Landesregierung zu bezeichnenden Prüfungs- 
kommission für Fleischbeschauer abzulegen. 
Die Prüfungskommission ist in der Weise zu bilden, daß ihr mindestens zwei Tier— 
ärzte, darunter jedenfalls ein in amtlicher Stellung befindlicher, womöglich höherer 
beamteter Tierarzt, angehören. 
83. 
Zur Prüfung dürfen nur zugelassen werden Bewerber männlichen Geschlechts, die 
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten 
haben; 
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind; 
3. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen 
Unterricht in der Schlachtvieh- und Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlacht- 
hofe unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Tierarztes 
genossen haben. 
Die Landesregierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung 
erfolgen darf, sowie die Leiter des Unterrichts. 
Ausnahmsweise dürfen Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch 
nicht vollendet oder das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Fleisch- 
beschauer dartun.
	        
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