1909 31
IX. Ministerial-Verordnung
vom 19. April 190),
betreffend die Einhebung der Gewerbe= und der Betriebssteuer
während der Finanzperiode 1909 bis 1911.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 29. März 1909, den Staatshaus=
halts-Etat der Finanz-Periode 1909y bie 1911 betreffend (Ges.-S. S. 13), wird
verordnet, was folgt:
1I. Die beiden niedrigsten Jahressteuersäte der Gewerbesteuer (1./ und 8.7)
bleiben für die Finanzperiode 1909 bis 1911 außer Hebung,
2. für dieselbe Zeit ist die Betriebsstener seitens derjenigen betriebssteuer-
pflichtigen Gewerbe, auf welche die Bestimmung unter 1 Anwendung zu
finden hal, nur zum Jahressab von 10 7 — §5 50 Ziffer 1 des Gewerbe-
steuergesebes vom 7. März 18993 (Gej.-S. S. 19) — zu entrichten.
Rudolstadt, den 19. April 1909.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
1X. Gesetz
vom 20. April 1909,
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während der Finanz-
periode 1909 bis 1911 zu erhebende Grund= und Gebäudesteuer.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
FW I.
Der durch das Geseb vom 19. Jannar 1872 (Ges.-S. S. 74) festgestellte
und seitdem für jede Finanzperiode gesetzlich belassene Prozentsab für die zu er-
hebende Grund= und Gebäudesteuer, nämlich acht Prozent des Reinertrags der