Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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liches Haar ist, und graue, gelbliche oder grünliche Knoten, etwa von Hirsekorn= bis 
Erbsengröße, und größere Entzündungsherde hervorruft. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße 
Anwendung. 
28. Die Leberegel. 
In den Gallengängen und in der Gallenblase von Schafen und Rindern kommen 
häufig blaitförmige Würmer (Egel) vor, welche, wenn in größeren Mengen vorhanden, 
eine krankhafte Veränderung der Gallengänge und auch der Leber zur Folge haben 
können. Eine kleinere, lanzettförmige Art der betreffenden Schmarotzer kommt bei 
Schafen, selten bei Rindern, Schweinen und Ziegen vor. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße 
Anwendung. 
29. Die Räude der Schafe. 
Die Schafräude wird durch kleine spinnenartige Tierchen (Milben) verursacht, welche 
zwischen den Oberhautschuppen leben, Blut und Lymphe saugen und dadurch eine Haut- 
krankheit, den Räudeausschlag, erzeugen. 
Die Erkennungszeichen sind folgende: Die Tiere äußern lebhaftes Juckgefühl. Das 
Wolloließ erscheint uneben, indem im Anfang einzelne Wollstapel von hellerer Farbe 
aus der Oberfläche des Wollpelzes hervortreten. Später entstehen größere unregelmäßige 
Flecken, besonders am Rumpfe (Rücken), welche mit kurzer, abgeriebener verfilzter Wolle 
und mit Schorfen bedeckt sind. An den erkrankten Stellen findet man grauweiße bröck- 
lige Schorfe und Borken, auch wohl rötlichgelbe Verdickungen, oberflächliche Eiterungen 
und Faltenbildung der Haut. 
Auf Räude ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§ 8). Ist das Schlacht- 
tier mit Erscheinungen der Räude behaftet oder solcher verdächtig, so ist die Schlachtung 
zwar zu gestatten, jedoch, sofern eine Feststellung der Seuche durch den beamteten Tier- 
arzt noch nicht stattgefunden hat, nur unter der Bedingung, daß die ganze Haut zur 
Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume 
aufbewahrt wird (§ 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (88 14, 32). 
Das Fleisch ist genußtauglich (§ 40). 
III. Andere Erkrankungen und Mängel. 
30. Die Wassersucht. 
Am lebenden Teiere beobachtet man schmerzlose, teigige, Fingereindrücke an- 
nehmende, nicht vermehrt warme Anschwellungen an den abhängigen Körperstellen (Kopf,
	        
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