Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Anhang. 
1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
Die nach den Vorschriften des § 45 der Ausführungsbestimmungen A vorzunehmende 
unschädliche Beseitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten, daß Fleisch, welches 
als untauglich zum Genusse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß 
eine Verstreuung der in demselben enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiter- 
verbreitung der Krankheit erfolgt. 
Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen 
Stoffen bis zur Auflösung der Weichteile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitzegrade 
bis zum Zerfalle der Weichteile erreicht. Die so behandelten Fleischteile dürfen zu tech- 
nischen Zwecken verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen 
(Poudrette= und Knochenmehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken 2c. mit ent- 
sprechenden Einrichtungen) nicht vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch 
Vergraben nach vorangegangener Denaturierung, wie dies § 45 Absatz 2 der Aus- 
führungsbestimmungen 4 vorschreibt, zu erfolgen. Das Eingraben von Fleischteilen in 
Düngerhaufen und das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als unschädliche Be- 
seitigung nicht anzusehenn 
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischteile sind tunlichst abgelegene, eingezäunte 
Stellen außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner Über- 
schwemmung ausgesetzt und so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe 
von 2 m ausgegraben werden kann, ohne auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder 
unter dem Verscharrungsplatz abfließenden Wassers soll nicht nach Ortschaften oder 
Brunnen gerichtet sein. 
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gruben so tief anzulegen, daß die 
Oberfläche des Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 m 
starken Erdschicht bedeckt ist. In allen Fällen muß eine mindestens 1 m dicke Erdschicht 
über den verscharrten Fleischteilen liegen. 
2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände. 
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers können leicht Krankheitsstoffe 
auf gesundes Fleisch übertragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich, daß 
das Anschneiden kranker Teile vermieden wird, wenn solche ohne Anschneiden erkennbar 
sind (§ 21 Absatz 1) und das verunreinigte Messer, gegebenen Jalles auch deren Scheiden, 
alsbald gründlich gereinigt und desinfiziert werden. Die Desinfektion erfolgt in der
	        
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