176
Formen der Tuberkulose.
Behandlung des Fleisches.
2. Die Verbreitung ist auf dem Wege des großen
Blutkreislaufs erfolgt:
A. Mit Erscheinungen einer frischen Blut—
infektion:
a) mit hochgradiger Abmagerung
b) ohne hochgradige Abmagerung:
##. frische Infektionen nur in den
Eingeweiden oder im Euter
§. frische Infektionen nicht bloß in
den Eingeweiden oder im Euter
B. Ohne Erscheinungen einer frischen Blut-
infektion:
a) mit hochgradiger Abmagerung
b) ohne hochgradige Abmagerung:
a. mit ausgedehnten Erweichungs-
herden
6. ohne ausgedehnte Erweichungs-
herde:
a die tuberkulösen Verände-
rungen finden sich nur in
den Eingeweiden oder im
Euter vor:
“ bei geringer Ausdeh-
nung der Krankheit
“ bei großer Ausdeh-
nung der Krankheit
8“ die tuberkulösen Verände-
rungen finden sich nicht
bloß in den Eingeweiden
und im Euter vor
—
Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 Nr. 8).
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug-
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, b,
§ 38 unter II, a).
Das Fett ist bedingt tauglich, das sonstige
Fleisch untauglich (§ 34 Nr. 1, § 37 unter I,
§ 38 unter I).
Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 Nr. 8).
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug-
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, a,
§ 38 unter II, a).
Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich
ohne Einschränkungen (8 35 Nr. 4).
Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß-
tauglich, aber im Nahrungs= und Genuß-
wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4,
§ 40 Nr. 1, b).
Von den nicht veränderten Teilen sind Fleisch-
viertel, in denen sich eine tuberkulös ver-
änderte Lymphdrüse befindet, bedingt taug-
lich. Die übrigen nicht veränderten Teile
sind zwar genußtauglich, aber im Nahrungs-
und Genußwert erheblich herabgesetzt (8 35
Nr. 4, § 37 unter II, § 40 unter I, a).
Bemerkung: Die veränderten Teile sind in den Fällen zu I unter b, II unter 1 B, II unter 2 Aba,
II unter 2 Bb genußuntauglich. Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zuge-
hörigen Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleischstücken, sofern sie sich
nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose erweisen (§ 35 Nr. 4).