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an den einzelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Unter—
suchung auf Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist.
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stich-
proben beschränkt werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei
sonstigem Fleische die Prüfung auf die im § 14 Absatz 1 unter b bis d bezeichneten
Punkte. Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit
zulässig, als die Sendung nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe,
Konnossemente, Ladescheine u. dergl.) eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation
stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der Art der Verpackung und Kenn-
zeichnung als gleichartig angesehen werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt
nach den Bestimmungen im § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 5.
(a) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so ist sie
in Bezug auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fett an der Gesamtheit der
Packstücke, im übrigen an jedem einzelnen Fleischstücke der ganzen Sendung auszuführen,
insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Absatz 1 unter I) oder eine Zurück-
weisung (§ 19 Absatz 1 unter II, § 21 Absatz 3) oder eine freiwillige Zurückziehung
(nachstehender Absatz 6) erfolgt.
(5ö) Von jeder Beanstandung einer Stichprobe, welche auf den Umfang der weiter
anzustellenden Untersuchung oder auf die Behandlung des Fleisches (§§ 19 und 21)
von Einfluß ist, hat die Beschaustelle den Verfügungsberechtigten unter Angabe des
Beanstandungsgrundes und unter Hinweis auf die nach Absatz 4 eintretende Folge sowie
die Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort zu benachrichtigen.
(6) Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung hat der Verfügungs-
berechtigte das Recht, die noch nicht untersuchten und nicht unschädlich zu beseitigenden
oder zurückzuweisenden Teile der Sendung vor der weiteren Untersuchung freiwillig
zurückzuziehen (vergl. jedoch § 25 Absatz 3).
§ 13.
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen:
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt;
J0) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht;
z) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß
gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der
Verdacht vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt
worden ist.