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§ 14.
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt;
e) ob die Ware den Vorschriften im § 7 entspricht;
2) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst
im Sinne des § 3 Absatz 1 zubereitet sind;
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken
Anlaß gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Bei Därmen ist zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen,
Knoten, Geschwüre vorhanden sind.
(3s) Bei der gemäß Absatz 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine
chemische Untersuchung stattzufinden:
a) zur Feststellung, ob dem Verbote im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter
falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen
Versuchs besteht;
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe
behandelt worden ist; bei Schinken in Sendungen unter 10 Stück, bei Speck
und bei Därmen jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 für eine Beschränkung der
Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die Untersuchung bei Sendungen, die aus
1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Pack-
stücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil
der Packstücke zu erstrecken. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken ist mindestens
der 10. Teil des Inhalts zum Zwecke der Untersuchung aus verschiedenen Lagen zu
entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstücke darf die
Untersuchung nicht beschränkt werden.
15.
(1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in
eine Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken:
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den
für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine",
„Kunstspeisefett“)
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere
Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und