Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(3) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Absatz 6 zurückgezogen werden, 
find gleichfalls zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite 
der Behälter (§ 27 unter B Absatz 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sen- 
dungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Teile zu unterbleiben. 
8 26. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels 
oder mittels Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der 
Zoll- oder Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel 
für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“. 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzel- 
nen Zoll= oder Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu be- 
stimmen, welche Bezeichnung anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für 
mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist. 
(4) Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von 
sechseckiger Form mit 2,5 cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und 
anderen Einhufern von viereckiger Form mit 5 und 2,5 cm Seitenlänge, für das bei der 
Untersuchung beanstandete sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger 
Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere 
Aufschrist „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere 
Aufschrift „Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „2“. 
Rot. Rot. 
5 cm 
  
Ausland. 
Pferd. 
N. N. 
UI G6 
  
  
  
  
  
 
	        
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