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(3) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Absatz 6 zurückgezogen werden,
find gleichfalls zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite
der Behälter (§ 27 unter B Absatz 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sen-
dungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Teile zu unterbleiben.
8 26.
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels
oder mittels Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten.
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der
Zoll- oder Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel
für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzel-
nen Zoll= oder Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu be-
stimmen, welche Bezeichnung anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für
mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist.
(4) Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von
sechseckiger Form mit 2,5 cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und
anderen Einhufern von viereckiger Form mit 5 und 2,5 cm Seitenlänge, für das bei der
Untersuchung beanstandete sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger
Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere
Aufschrist „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere
Aufschrift „Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „2“.
Rot. Rot.
5 cm
Ausland.
Pferd.
N. N.
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