Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Schwarz. Schwarz. Schwarz. 
    
      
    
     
       
   
  
  
  
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Ausland. Ausland. Anusland. J# 
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Zurückgewiesen beseitigen. 
N. N. N. N. N. N 
5 cm 5 cm 5 cm 
(5) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch 
größer sein. Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke 
an den Außenseiten dienen, die im Absatz 4 angegebenen Maße überschreiten. 
(6) Im Falle der Kennzeichnung mittels Farbstempels ist für beanstandetes oder 
freiwillig zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rote, nicht 
gesundheitsschädliche, haltbare Farbe zu verwenden. 
(7) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf aus- 
geprägt sein. 
27. 
Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen: 
A. Frisches Fleisch. 
Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten 
Körperstellen anzubringen, und zwar: 
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Ein- 
hufern: 
auf der Seitenfläche des Halses, 
an der hinteren Vorarmfläche, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung 
der Haut an den betreffenden Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
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