Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 193 — 
nach Maßgabe der Bestimmungen im Absatz 1 zu beseitigen. Vor dem Vergraben ist das 
Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu 
bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha— 
Naphthylamin in fünsprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief an- 
zulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht 
bedeckt wird. 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung 
zuzulassen. 
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren 
nicht angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren. 
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch. 
8 29. 
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu 
verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, 
wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß im Wege der fabrikations- 
mäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln oder mittels Anlegung von tiefen 
Einschnitten und nachfolgender Behandlung mit Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteer- 
ölen (Karbolsäure, Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum oder Rosmarinöl 
sichergestellt wird. 
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung 
zuzulassen. 
Rechtsmittel. 
830. 
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Absatz 4 vorgenommene 
Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der 
88 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb 
einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Absatz 5 und § 24 Absatz 2) 
Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist im ersteren Falle bei der Beschau- 
stelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der 
weiteren Untersuchung zur Folge; im letzteren Falle ist es bei der Polizeibehörde an- 
zumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde entscheidet eine von 
der Landesregierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.