Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren 
Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem 
Beschwerdeführer zur Last. 
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, 
die Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll- oder Steuerstelle sofort in Kenntnis 
zu setzen. 
Fleischbeschaubuch. 
8 31. 
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach bei— 
– folgendem Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und 
deren Ergebnisse sowie die endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der 
Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden 
vom Reichskanzler erlassen. 
(2) Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich 
Fette, sowie für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. 
(s) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abge- 
schlossene ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
	        
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