Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 203 — 
Durchgekochtes (gebratenes, gedämpftes, geschmortes) Fleisch hat auch 
in den inneren Schichten den Geruch des frischen Fleisches verloren, ist von 
festem Gefüge, hat eine glatte, trockene Schnittfläche und eine graue, weißliche 
oder bräunliche Farbe. 
8 14. 
Die einzelnen Fleischstücke sind namentlich zu prüfen zunächst an der Ober— 
fläche 
a) auf Finnen und andere ungewöhnliche Einlagerungen; 
b) auf Farbe, Konsistenz und Geruch“), insbesondere blutige oder gelbliche Färbung, 
ranzigen tranigen Geruch, Erweichung und Lockerung des Zusammenhanges, Gas- 
ansammlungen im Bindegewebe, schmierigen Belag, Schimmelbildung, Insekten 
und dergleichen; 
Z) auf die Beschaffenheit der durch Anschneiden leicht erreichbaren Lymphdrüsen. 
Rindslebern sind wie frische Lebern nach Maßgabe der Bestimmungen in § 6, § 7 
Nr. 4 und § 8 zu untersuchen. 
8 16. 
Bei Därmen (8 3 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen D) ist namentlich darauf 
zu achten, ob eine ungewöhnliche Farbe, verminderte Konsistenz oder ein übler Geruch 
vorhanden ist, und zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, 
Knoten, Geschwüre vorhanden sind (vergl. § 14 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen D). 
In welchem Umfange die Untersuchung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 12 
Absatz 2, 3 und § 14 Absatz 2 und 4 der Ausführungsbestimmungen D. 
C. Schlußbestimmungen. 
8 16. 
In Fällen, in denen das in den 8§§ 6 bis 15 vorgeschriebene Untersuchungsverfahren 
für die gesundheitliche und veterinärpolizeiliche Beurteilung des Fleisches nicht ausreicht, 
ist eine mikroskopische, erforderlichenfalls auch eine bakteriologische'*) Untersuchung vor- 
zunehmen und die Reaktion des frischen Muskelfleisches festzustellen*). Dies gilt 
namentlich für den Fall des Verdachts von Blutvergiftung. 
*) Der Geruch ist erforderlichenfalls durch die Kochprobe genauer festzustellen. 
**) Nachdem die Oberfläche mit fast zum Glühen erhitzten Messern abgesengt ist, wird mit einem frisch 
ausgeglühten Messer ein Schnitt in die Tiefe geführt und mit sterilem Messer und ausgeglühter Pincette aus 
der Tiefe der Muskulatur eine Probe entnommen. Diese dient 1. zur Anfertigung von Ausstrichpräparaten, 
2. zur Anlegung von Kulturen auf schräg erstarrtem Agar. 
z5* s) Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkel- 
muskulatur und an zwei weiteren möglichst voneinander entfernt liegenden Körpergegenden ein tiefer Schnitt ge- 
1903. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.