Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 204 — 
Deuten Anzeichen auf Fäulnis, so ist durch Einschnitte festzustellen, ob die Zersetzung 
auf die Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen ist. Bestehen über das Vor- 
handensein von Fäulnis Zweifel, so ist frisches Fleisch der Salmiakprobe) zu unter- 
werfen, von Salz fleisch eine kleine Probe zu kochen und auf seinen Geruch zu prüfen. 
§ 17. 
Liegt der Verdacht der Anwendung eines der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen D verbotenen Stoffe oder des Versuchs der Einführung von zubereitetem 
Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung (§ 2 Absatz 1 Nr. 4) vor, so ist eine chemische 
Untersuchung nach der besonderen Anweisung (Anlage c und d der Ausführungs- 
bestimmungen D) zu veranlassen. 
  
legt und auf die Schnittfläche mit einem Messer mit destilliertem Wasser schwach angefeuchtetes Lackmuspapier 
angedrückt wird. Nach 10 Minuten wird das Papier vom Objekt abgehoben, auf eine weiße Unterlage gelegt 
und mit einer anderen, ebenfalls angefeuchteten Probe des ursprünglichen Lackmuspapiers verglichen. 
*) Ein Reagensglas oder cylindrisches Glasgefäß von etwa 2 cm Durchmesser und 10 cm Länge wird 
mit einem Gemische von 1 Raumteil reiner Salzsäure, 3 Raumteilen Alkohol und 1 Raumteil Ather beschickt, 
sodaß der Boden des Glases etwa 1 em hoch bedeckt ist, verkorkt und einmal geschüttelt. Darauf wird von 
dem Fleische mit einem reinen Glasstab eine Probe abgestreift oder ein erbsengroßes Stückchen vermöge der 
Adhäsion befestigt. Der so präparierte Stab wird schnell in das mit den Chlorwasserstoff-Alkohol-Ather- 
dämpfen erfüllte Glas gesenkt, sodaß sein unteres Ende etwa 1 cm von dem Flüssigkeitsspiegel entfernt bleibt 
und auch die Wände des Gefäßes nicht berührt werden. Bei Gegenwart von Ammoniak entsteht nach wenigen 
Sekunden ein starker Nebel um die in das Gefäß versenkte Fleischprobe, welcher mit dem Grade der Fäulnis 
an Intensität zunimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.