Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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84. 
Die Proben find in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar 
bei ganzen Schweinen aus folgenden Körperstellen: 
a) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), 
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
0) den Kehlkopfmuskeln, 
d) den Zungenmuskeln. 
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden ge- 
kommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter a und b genannten Körperstellen 
oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. 
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem 
einzelnen Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der 
Nähe von Knochen oder Sehnen zu entnehmen. 
85. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, 
mithin im ganzen 12, im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen 24, bei einzelnen 
Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des 
Kompressoriums so zu quetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich 
gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so 
sind die Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittels Kalilauge zu er— 
weichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist. 
86. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat 
bei 30- bis höchstens 40 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleisch- 
proben und Präparaten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen 
Aufklärung fortzusetzen. 
87. 
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Ge— 
bilde, deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate 
und Proben mit genauer Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen 
und dem zuständigen Tierarzte zur Prüfung zu übergeben. 
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, 
so hat der Tierarzt den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, 
nachzuprüfen.
	        
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