Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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88. 
Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind 
von dem Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen 
Fleischstücke die Oberflächen, beim ganzen Tierkörper die nach der Schlachtung und Zer— 
legung in Längshälften sowie nach Lösung der Liesen (Bauchfett) zu Tage tretenden 
Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den 
Zwischenrippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskeln 
auf das Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung 
ist dem Tierarzte mitzuteilen. 
89. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 
20 Schweine, 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahms- 
weise dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 50 Speck= oder 32 sonstige 
Fleischstücke untersucht werden. 
8 10. 
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, 
in welche die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch 
die Unterschrift des Beschauers zu beglaubigen sind. 
Wo das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere 
Schaubücher geführt werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind 
zehn Jahre lang aufzubewahren.
	        
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