Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Anlage c. 
Anweisung 
für 
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich 
Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette. 
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen 
zubereitete Fette. 
(Vergl. 88 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung 
betrauten Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt. 
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei frischem Fleische (§ 13 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu 
entnehmen, daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von 
etwa 500 g abgetrennt werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in 
Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen. 
2. Bei zubereitetem Fleische: 
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D 
zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus 
jedem verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von 
500 g zu entnehmen, wobei möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe 
auszusuchen sind. 
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach 
folgenden Grundsätzen zu entnehmen: 
#) Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen: 
Bei Sendungen von Schinken unter 10 Stück und bei Sendungen 
von Speck nur aus etwaigen verdächtigen Stücken, bei Sendungen von 
Därmen nur aus etwaigen verdächtigen Packstücken; bei allen sonstigen 
Sendungen, sofern sie gleichartig im Sinne des § 12 Absatz 3 der Aus- 
führungsbestimmungen D sind, aus den nach den Grundsätzen des § 14
	        
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