Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 210 — 
Absatz 4 ebenda auszuwählenden Fleischstücken und, sofern die Sendungen 
nicht gleichartig sind, aus jedem einzelnen Fleischstücke. 
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer 
gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung, so sind Proben aus allen 
Fleisch= beziehentlich Packstücken dieser Sendung zu entnehmen (vergl. 8§ 12 
Absatz 4, 5 und 6 ebenda). 
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, 
daß neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch- 
oder Fettschichten mitgenommen werden. 
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahr- 
nehmbar, so sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen. 
5) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die An- 
wendung von Konservesalz erkennen läßt, wird außerdem eine Probe der 
Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 8) 
entnommen. 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden 
kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Her- 
kunft und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die 
Proben entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen 
gemacht, welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter das Verbot im § 5 Nr. 2 und 3 
der Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund der- 
artiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schrift- 
stück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökel- 
lake oder Konservesalz eingehüllt lag. 
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Por- 
zellan, Steingut, glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Ge- 
fäße dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, 
dann getrockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig 
wird, so lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zuge- 
hörige Sendung getroffen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.