Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vergl. 88 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Absatz 1 Anwendung. 
Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nach- 
gewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus 
mehr als zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne 
des § 12 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem 
Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten 
Sinne gleichartig ist, aus den gemäß § 15 Absatz 5 ebenda auszuwählenden 
Packstücken; 
) wenn die Untersuchung bei einer Probe einer gleichartigen Sendung zu einer Be- 
anstandung geführt hat, gemäß § 12 Absatz 4, 5 und 6 ebenda aus allen Pack- 
stücken dieser Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstückes zu entnehmen; 
zweckmäßig bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres fest- 
gestellt werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Her- 
kunft und Abstammung des Fettes, über den Umfang der Sendung, der die Proben ent- 
nommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen und 
schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder auf Grund eines 
besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung 
beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen 
und sorgfältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe 
der Apotheker) oder von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu 
verschließen sind. 
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zuge- 
hörige Sendung getroffen ist. 
1903. 30
	        
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