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Anlage d.
Anweisung
für
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
——
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach
dem ersten Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem zweiten Abschnitte
dieser Anweisung ausgeführt.
Erster Abschnitt.
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette.
(Vergl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachts-
grund zu untersuchen.
J.
Bei der Untersuchung auf Grund von 8 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D
kommt für die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch
in Frage. Dieser ist in der Regel nach den folgenden Verfahren unter 1 und 2 zu er-
bringen. Für den Fall, daß nach diesen beiden Verfahren einander widersprechende
Ergebnisse erhalten werden, ist nach dem Verfahren unter 3 weiter zu untersuchen. Das
Ergebnis des letzteren gibt dann den Ausschlag.
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens
des Pferdefetts beruht.
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische
wird das Fett durch Ausschmelzen bei 1000 oder, falls dies nicht möglich ist, nach dem
Trocknen des Fleisches durch Ausziehen mit Petroleumäther gewonnen und im Butter-
refraktometer der Firma Carl Zeiß, optische Werkstatt in Jena (siehe die Anweisung zur
chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen, Central-Blatt für das Deutsche Reich
1898 S. 201 flg.) bei 40° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl den Wert
51, übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen.
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