Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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II. 
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestim- 
mungen D) ist nach der folgenden Anweisung zu verfahren: 
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden 
ist, so ist zunächst auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 
angeführten Stoffe in allen Fällen zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnis- 
los, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe je nach Lage des Falles zu prüfen. 
Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter 
untersucht zu werden. 
Für die Untersuchung werden etwa 200 g jeder Durchschnittsprobe möglichst fein 
zerkleinert, gut durchgemischt und von der Mischung die angegebenen Mengen für die 
Einzelprüfungen verwendet. 
Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen 
Vorschriften sinngemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes 
hat derjenigen des Fleisches voranzugehen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
Der Nachweis von Borsäure oder deren Salze in der Fleischmasse wird in folgender 
Weise ausgeführt: 
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit 5 cem einer 
gesättigten Natriumkarbonatlösung gut durchgemischt, getrocknet und verascht. Die er- 
haltene Asche wird in wenig Salzsäure gelöst und mit letzterer ein Streifen Kurkuma- 
papier befeuchtet, den man auf einem Uhrglase bei 1000 trocknet. — Entsteht hierbei 
auf dem Kurkumapapier an der benetzten Stelle eine rote Färbung, die durch Auftragen 
eines Tropfens Natriumkarbonatlösung in Blau übergeht, so ist Borsäure nachgewiesen. 
Der übrige Teil der alkalisch gemachten Aschenlösung wird eingedampft, der Rückstand 
mit Salzsäure schwach angesäuert, die Flüssigkeit in eine Woulff'sche Flasche gebracht, mit 
Methylalkohol versetzt, Wasserstoff durchgeleitet und letzterer angezündet; bei Gegenwart 
von Borsäure brennt er mit grün gesäumter Flamme. 
2. Nachweis von Formaldehyd. 
30 8 der zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Kolben von etwa 500 cem 
Inhalt mit einer Mischung von 200 cem Wasser und 10 cem einer wässerigen 25 pro- 
zentigen Lösung von Phosphorsäure übergossen. Von dem Gemenge destilliert man nach 
halbstündigem Stehen etwa 40 cem ab. 10 cem des Destillats werden mit 1 cem einer 
durch schweflige Säure entfärbten Fuchsinlösung vermischt. Die Anwesenheit von Form-
	        
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