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1897 S. 591 — zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung geschieht nach der in
diesem Abschnitt unter III angeführten Anweisung.
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollny-
schen Refraktometer mit besonderer Thermometereinteilung auszuführen. Ergibt diese
Prüfung einen auffallend großen negativen (—) Wert oder einen größeren positiven (—+)
Wert als 1,3 (—+ 18), so ist das Fett eingehender auf entsprechende Verfälschungen zu
untersuchen. Die Ausführung der refraktometrischen Prüfung geschieht nach der in diesem
Abschnitt unter III angegebenen Anweisung.
4. Wenn die nach Absatz l unter 1 bis 3 ausgeführten Untersuchungen einen Be-
anftandungsgrund nicht ergeben haben, so ist in Ausführung des § 15 Absatz 3 unter d
der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen:
a) ob Fette, welche unter das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 fallen, unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung
oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden — jedoch nur, wenn
ein bestimmter Verdacht vorliegt;
b) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
I) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl.
S. 475) fällt;
4) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe
enthält.
Die Untersuchungen zu Absatz 4 unter a bis c sind nach den im zweiten Abschnitt
unter III aufgestellten Bestimmungen auszuführen.
Die Untersuchung zu Absatz 4 unter c geschieht nach der im zweiten Abschnitt unter II
gegebenen Anweisung.
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die unter Absatz 4 angeführten
Prüfungen richtet sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D.
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Ur. 3 der Ausführungsbestimmungen D
verbotenen Zusätze.
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (zweiter Abschnitt Absatz 1),
ist in allen Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Ver-
läuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe
je nach Lage des Falles zu prüfen.
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.
10 g Fett werden mit 20 cem alkoholischer Kalilauge (13 g Kaliumhydroxyd in
100 eem Alkohol von 70 Raumprozenten) verseift. Die Seifenlösung wird in einer
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