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Man leitet durch die eine der bis auf den Boden des Kolbens führenden Glasröhren
Kohlensäure, bis alle Luft aus dem Apparate verdrängt ist, bringt dann in die Peligot-
sche Röhre 50 cem Jodlösung (erhalten durch Auflösen von 5 g reinem Jod und 7,6 8
Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter), lüftet den Stopfen des Destillationskolbens und läßt,
ohne das Einströmen der Kohlensäure zu unterbrechen, 10 cem einer wässerigen 25 pro-
zentigen Lösung von Phosphorsäure hinzufließen. Alsdann leitet man durch die dritte
Glasröhre Wasserdampf ein und destilliert unter stetigem Durchleiten von Kohlensäure
50 cem über. Darauf verfährt man weiter, wie im ersten Abschnitt unter II, 3 a
angegeben ist.
Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist es als erwiesen anzusehen, daß
entweder schweflige Säure, schwefligsaure oder unterschwefligsaure Salze angewendet
find. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unterschwefligsauren
Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren:
b) 50 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit
Rückflußkühler versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch
wird eine halbe Stunde lang strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug
nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat mit Salzsäure versetzt. Entsteht hierbei
eine in Ather schwer lösliche Abscheidung, so wird diese auf Schwefel untersucht. Zu
dem Zwecke wird der abfiltrierte und gewaschene Bodensatz nach den im ersten Abschnitt
unter II, 3 b gegebenen Bestimmungen weiter behandelt.
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit
Rückflußkühler versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch
wird eine halbe Stunde lang strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug
nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat ohne Rücksicht auf eine etwa vorhandene Trübung
mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion versetzt. Nach dem Absetzen und Ab-
filtrieren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platintiegel gegeben und
alsdann nach der Vorschrift im ersten Abschnitt unter II, 4 weiter behandelt.
6. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.
Der Nachweis der Salicylsäure und deren Salze geschieht nach der unter III
gegebenen Anweisung.
7. Nachweis von fremden Farbstoffen.
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen
Fettes in etwa der doppelten Menge absolutem Alkohol. Bei künstlich gefärbten Fetten
bleibt die erkaltete alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt.